aa) Haftung gem. §§ 171, 172 HGB
Rz. 122
Für Neuschulden, also Schulden, die erst nach dem Erbfall entstanden sind, haften die Kommanditisten-Erben gem. §§ 171, 172 HGB persönlich und unbeschränkbar, soweit nicht gem. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB die Haftung ausgeschlossen ist. Die vollständige Einzahlung der Einlage durch den Erblasser wirkt insoweit auch für den Kommanditisten-Erben.
Rz. 123
Die Kommanditisten-Erben sollten allerdings kurzfristig ihre Eintragung im Handelsregister mit Rechtsfolgevermerk hinsichtlich des Erblassers betreiben, da ohne Rechtsfolgevermerk eine Rechtsscheinshaftung für Verpflichtungen des Erblassers droht. Die Anmeldung hat auch zu enthalten, dass dem ausscheidenden Gesellschafter keine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt wurde.
Die Rechtsscheinshaftung ergibt sich gem. § 15 Abs. 1 HGB daraus, dass der Erblasser noch als Kommanditist eingetragen ist und, obwohl inzwischen verstorben, diese Tatsache mangels Eintragung dem Gläubiger nicht entgegengehalten werden kann. Der Gläubiger wird daher so gestellt, als ob der Erblasser noch lebt. Da aber inzwischen der Erbe die Zahlung der Einlage dem Gläubiger gem. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB entgegenhalten kann, wirkt die Zahlung der Einlage nicht mehr für den Erblasser, der somit bis zu seiner Einlage gem. § 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB haftet. In diese Haftung tritt der Erbe gem. §§ 1922, 1967 BGB ein.
bb) Haftung gem. § 176 Abs. 2 HGB
Rz. 124
Ob bis zur Eintragung als Kommanditist im Handelsregister noch eine vollständige Haftung der Gesellschafter-Erben für die Schulden zwischen Erbfall und Eintragung gem. § 176 Abs. 2 HGB besteht, dürfte inzwischen geklärt sein.
Sowohl der BGH als auch die überwiegende Lehre nehmen an, dass für die in die Gesellschaft eintretenden Erben die Haftung aus § 176 Abs. 2 HGB nicht gilt.
Noch 1976 ging der BGH allerdings von einer Anwendbarkeit des § 176 Abs. 2 HGB auf den eintretenden Gesellschafter-Erben aus und erwähnte die Nichtanwendbarkeit in seinem Beschl. v. 3.7.1989 lediglich beiläufig. Tatsächlich ist die Anwendung des § 176 Abs. 2 HGB abzulehnen, da sie eine unangemessene Besserstellung der Gläubiger darstellt.
Durch die Rechtsnachfolge tritt der Gesellschafter-Erbe in die Position des Erblassers ein. Da § 176 HGB das abstrakte Vertrauen des Geschäftsverkehrs in die Haftungsverhältnisse der Personenhandelsgesellschaft schützen soll, ergibt sich keine Notwendigkeit der Eintragung des Erben, denn für den Gläubiger verändert sich das zur Verfügung stehende Haftungsvolumen nicht. Die Höhe der einzelnen Hafteinlagen wird durch das Handelsregister weiterhin richtig mitgeteilt, lediglich der Name des Kommanditisten ist falsch. Wird der Gesellschafter-Erbe ohne Rechtsnachfolgevermerk zusätzlich zum Erblasser eingetragen, kommt es zu einer Rechtsscheinshaftung aus § 15 Abs. 1, 2 S. 1 HGB. Die Gesellschaftsgläubiger stehen dadurch bei fehlender Eintragung bereits besser als im Fall der unverzüglichen richtigen Eintragung. Des "Schatzfundes" durch Anwendung des § 176 Abs. 2 HGB bedarf es darüber hinaus nicht.