Rz. 275
Auch die Umwandlung auf eine Personengesellschaft ist für Gesellschaftsanteile denkbar, die der Testamentsvollstreckung unterliegen. Dies gilt z.B. für GmbH-Anteile oder Aktien.
Sei es durch Formwechsel in eine Personengesellschaft oder durch Verschmelzung oder Spaltung auf eine Personengesellschaft.
Rz. 276
Gänzlich ausgeschlossen dürfte es in einem solchen Fall sein, dass der Testamentsvollstrecker eine Zustimmung erteilt, die zu einer Umwandlung führt, nach der der Gesellschafter-Erbe persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft wird. Eine solche Maßnahme des Testamentsvollstreckers ist ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre des Gesellschaftererben. Möglich ist allerdings die Umwandlung auf eine KG, bei der der Gesellschafter-Erbe die Stellung eines Kommanditisten erhält. Durch diese Umwandlung entstehen für die Gesellschafter-Erben regelmäßig keine Haftungsrisiken. Die Haftung gem. § 171 Abs. 1 S. 1 HGB entfällt unter der Voraussetzung, dass das im Rahmen der Umwandlung übertragene Vermögen die Hafteinlage deckt. Insoweit kommt es auf den tatsächlichen Wert der Vermögenswerte und nicht dessen bilanzierten Wert an, denn der Kommanditist hat den Nachweis zu erbringen, dass die von ihm geleistete Einlage dem Wert der bedungenen Hafteinlage entspricht. Da dieser Nachweis aber beim Kommanditisten liegt, hat der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Verwaltung dafür Sorge zu tragen, dass das übertragene Vermögen mit seinem wahren Wert angesetzt und nicht etwa überbewertet wird, damit für den Gesellschaftererben nicht doch Haftungsfolgen aus § 171 Abs. 1 S. 1 HGB entstehen, weil er letztlich nicht die vollständige Erbringung seiner Hafteinlage nachweisen kann.
Entsteht für einen Gesellschafter-Erben durch eine Zustimmung des Testamentsvollstreckers zur Umwandlung eine Haftung mit seinem Privatvermögen, dürfte der Testamentsvollstrecker ihm gem. § 2219 BGB zu Schadensersatz verpflichtet sein.
Zwar wird die Testamentsvollstreckung an Kommanditanteilen inzwischen für zulässig erachtet, diese erstreckt sich bei dem beschriebenen Umwandlungsvorgang aber nicht automatisch auf die umgewandelten Gesellschaftsanteile.
Der BGH war 1957 der Auffassung, dass durch die Umwandlung das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers untergeht. Allerdings erwirbt der Testamentsvollstrecker einen Anspruch auf Wiederherstellung seines Verwaltungsrechts, der durch die Erben im Wege der treuhänderischen Übertragung der umgewandelten Kommanditanteile zu befriedigen ist. Ausgangspunkt dieses Urteils war allerdings das Problem der mangelnden Möglichkeit zur Aufspaltung einer einheitlichen Beteiligung an einer Personengesellschaft. Der Testamentsvollstreckung unterlagen Aktien eines Unternehmens. Der Erbe hielt daneben noch Aktien, die nicht der Testamentsvollstreckung unterlagen. Nach der Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine KG erhielt der Erbe einen Kommanditanteil, der sowohl aus den Aktien gebildet wurde, die der Testamentsvollstreckung unterlagen, als auch aus den Aktien, die verwaltungsfrei waren. Nach allgemeiner Auffassung ist dieser Kommanditanteil nicht teilbar. Da die Testamentsvollstreckung sich jedoch nur auf Nachlassvermögen erstrecken kann, scheiterte die Testamentsvollstreckung am einheitlichen Kommanditanteil aus Rechtsgründen.
Rz. 277
Die Einheitlichkeit der Beteiligung an einer Personengesellschaft wird inzwischen allerdings gerade im Hinblick auf die Testamentsvollstreckung bestritten.
So führt der Erbrechtssenat des BGH in seiner Entscheidung vom 10.1.1996 aus, dass eine Testamentsvollstreckung isoliert an vom Erben hinzuerworbenen Gesellschaftsanteilen nicht ausgeschlossen ist. Es hindere ausdrücklich die Anordnung der Testamentsvollstreckung z.B. auch das Erlöschen der Gesellschaft, wenn durch Erbgang sämtliche Gesellschaftsanteile in einer Hand zusammenfallen.
Nicht entschieden hat der für das Gesellschaftsrecht zuständige Senat diese Frage in seiner Entscheidung vom 3.7.1989, aber ausdrücklich auf seine bisher gegenteiligen Auffassung hingewiesen und ausgeführt, dass dann (also für den Fall, dass der Erbe bereits vor dem Erbfall Gesellschaftsanteile gehalten hatte) eine Testamentsvollstreckung nicht zu verwirklichen sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Rdn 116 verwiesen.