Rz. 4
Grundsätzlich sind Anteile an einer BGB-Gesellschaft nicht vererblich, denn die Gesellschaft wird mit dem Tod eines Gesellschafters gem. § 727 Abs. 1 BGB aufgelöst.
Rz. 5
Diese gesetzliche Regelung ist allerdings nicht zwingend, so dass der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzung bei Tod eines Gesellschafters vorsehen kann.
Die Gesellschaft wird fortgesetzt, wenn der Gesellschaftsvertrag die Vererblichkeit der Anteile bestimmt. Der Vertrag kann die Fortsetzung unter den verbleibenden Gesellschaftern vorsehen, dann steht den Erben Abfindung gem. § 738 Abs. 1 S. 2 BGB zu.
Sieht der Gesellschaftsvertrag die Vererblichkeit des Anteils vor, sind unterschiedliche Varianten denkbar. Die einzelnen Klauseln sind im "Exkurs: Nachfolgeklauseln" (siehe Rdn 144) beschrieben. Die möglichen Nachfolgeklauseln sind für alle Personengesellschaften gleich.
1. Sondererbfolge
Rz. 6
Führt eine Nachfolgeklausel dazu, dass eine Erbenmehrheit Nachfolger eines Gesellschaftsanteils ist, wird nicht diese Inhaber des Gesellschaftsanteils, sondern jeder Miterbe entsprechend seinem Erbteil (Sondererbfolge), denn die Erbengemeinschaft kann nicht Mitglied einer Personengesellschaft sein. Diese Auffassung ist gefestigte Rechtsprechung des BGH und wird von diesem nicht mehr in Frage gestellt.
Rz. 7
Auch nach der Entscheidung des BGH vom 29.1.2001 zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft hat die Rechtsprechung diese Auffassung nicht geändert und insbesondere die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft erneut ausdrücklich verneint, obwohl der Wunschnach Abkehr von der Sondererbfolge u.a. von Eberl-Borges, Weipert, Heil und Ivo damals kontrovers diskutiert wurde.
Der BGH hat nach der zitierten Entscheidung von 2007 zuletzt mit dem Beschluss vom 28.4.2014 und Urteil vom 30.6.2017 bestätigt, dass er der Erbengemeinschaft keine Rechtsfähigkeit zubilligt.
Die Sondererbfolge ist daher weiterhin für die Gesellschaftsanteile aller Personengesellschaften anzuwenden.
Rz. 8
Von der Frage der dinglichen Zuordnung des Gesellschaftsanteils zum Eigenvermögen des jeweiligen Erben zu unterscheiden ist die Frage der Zugehörigkeit des Gesellschaftsanteils zum Nachlass. Diese Frage wird später (siehe Rdn 26) im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung über Gesellschaftsanteile näher erörtert.
2. Stellung der Erben untereinander
Rz. 9
Soweit das Vermögen des Erblassers keinen Gesellschaftsanteil einer Personengesellschaft enthält, geht es als ungeteilter Nachlass im Wege der Universalsukzession auf den oder die Erben über.
a) Auseinandersetzung bei einfacher Nachfolgeklausel
Rz. 10
Wie bereits oben (siehe Rdn 6) erörtert, nehmen Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften an der Universalsukzession nicht teil, vielmehr gehen sie im Wege einer Sondererbfolge in Höhe der jeweiligen Erbquote direkt auf die Erben über.
Die Folge ist eine Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Rz. 11
Erfolgt die Sondererbfolge aufgrund einfacher Nachfolgeklausel (vgl. Rdn 147), ergeben sich für die Auseinandersetzung keine schwerwiegenden Probleme, denn jeder Miterbe erwirbt auch einen seiner Erbquote entsprechenden Gesellschaftsanteil.
Beispiel
Der Erblasser ist Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft. Die Gesellschaft hat zwei Gesellschafter, die gleichmäßig beteiligt sind. Nach dem Gesellschaftsvertrag wird die Gesellschaft mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgeführt. Daneben besitzt der Erblasser noch ein Barvermögen über 100.000 EUR.
Der Erblasser hat zwei Töchter, seine Ehefrau ist verstorben. Es tritt gesetzliche Erbfolge ein.
Die Töchter erben in Erbengemeinschaft mit einer Quote von jeweils ½ das Barvermögen.
Der Geschäftsanteil der BGB-Gesellschaft fällt jeder Tochter zu jeweils ½ zu, so dass die Gesellschaft nach dem Erbfall drei Gesellschafter hat. Die Töchter halten jeweils ¼ und der verbleibende Gesellschafter ½.
Die Auseinandersetzung dieser Erben kann durch Verteilung des Barvermögens auf die beiden Töchter zu je ½ erfolgen.
b) Auseinandersetzung bei qualifizierter Nachfolgeklausel
Rz. 12
Erfolgt die Sondererbfolge aufgrund qualifizierter Nachfolgeklausel (vgl. Rdn 150) kann sich die Auseinandersetzung schwieriger gestalten.
Beispiel (wie oben, siehe Rdn 11)
Der Gesellschaftsvertrag sieht jedoch vor, dass die Gesellschaft jeweils nur mit dem ältesten Abkömmling des verstorbenen Gesellschafters fortgeführt wird.
Im Rahmen ...