Rz. 131

Obwohl die Personenhandelsgesellschaften grundsätzlich nicht für den Zusammenschluss von Freiberuflern geeignet sind, stellt das Recht der OHG in weiten Bereichen ein auch für die Partnerschaft tragfähiges Regelungskonzept zur Verfügung,[231] so dass die Vorschriften der §§ 105 ff. HGB ausdrücklich für anwendbar erklärt werden, soweit sie im Einklang mit den Besonderheiten des gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlusses von Freiberuflern stehen.[232] Damit dürften auch für die Nachfolge in die Mitgliedschaft einer Partnerschaftsgesellschaft zunächst die Regeln gelten, wie sie vorstehend für die OHG entwickelt wurden. Es ergeben sich aus der besonderen Eigenschaft des Partners einer Partnerschaftsgesellschaft als Freiberufler aber Abweichungen gegenüber der OHG.

 

Rz. 132

Ebenso wie bei der OHG ist zunächst eine Vererblichkeit des Geschäftsanteils gem. § 9 Abs. 4 S. 1 PartGG ausgeschlossen. Die Vererblichkeit kann allerdings durch entsprechende Klauseln des Gesellschaftsvertrages hergestellt werden. Allerdings kann gem. § 1 Abs. 1 S. 1 PartGG nur ein Mitglied eines Freien Berufes Partner werden. Bereits dadurch ist die erbrechtliche Nachfolge eingeschränkt.

 

Rz. 133

Weiterhin kann gem. § 1 Abs. 1 S. 3 PartGG nur eine natürliche Person Partner werden, so dass schon aufgrund gesetzlicher Regelung die Erbengemeinschaft nicht Nachfolger in den Gesellschaftsanteil des verstorbenen Partners sein kann, selbst wenn alle Erben Mitglied eines Freien Berufes und damit partnerschaftsfähig sein sollten. Die für alle Personengesellschaften anzuwendende Sondererbfolge erhält bei der Partnerschaftsgesellschaft somit weitere Unterstützung.

 

Rz. 134

Bestimmt der Erblasser mehrere Erben als Nachfolger in die Partnerschaft und erfüllen alle Nachfolger die berufsrechtlichen Voraussetzungen, so werden sie Partner mit einem ihrem Erbteil entsprechenden Anteil am Geschäftsanteil des verstorbenen Partners.[233] Dies betrifft die Mitgliedschaft in der Partnerschaftsgesellschaft. Der Geschäftsanteil als Vermögensgegenstand gehört trotz dieser Einzelnachfolge nach heute einhelliger Auffassung zum Nachlass.[234]

 

Rz. 135

Ist nur ein Erbe von mehreren tauglicher Nachfolger, so erhält er den Partnerschaftsanteil allein. Die übrigen Erben erhalten nichts, auch keinen Abfindungsanspruch gegenüber der Gesellschaft.[235] Ein Wertausgleich hat nur unter den Erben, also im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, zu erfolgen.[236]

 

Rz. 136

Das Ausscheiden eines Partners durch Tod ist gem. § 9 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 143 Abs. 1 HGB zum Partnerschaftsregister anzumelden.

[231] BT-Drucks 12/6152, S. 8.
[232] Meilicke/Lenz, PartGG, § 1 Rn 6.
[233] Meilicke/Hoffmann, PartGG, § 9 Rn 42.
[235] Meilicke/Hoffmann, PartGG, § 9 Rn 42.
[236] BT-Drucks 12/6152, S. 21.

1. Besondere Nachfolgeklauseln für die Partnerschaftsgesellschaft

 

Rz. 137

Wie bereits beschrieben, können gem. § 9 Abs. 4 S. 2 PartGG nur partnerschaftsfähige Erben gem. § 1 Abs. 1 PartGG Nachfolger in der Partnerschaftsgesellschaft werden. Es sind bei der Nachfolge jedoch auch berufsrechtliche Vorschriften zu beachten.

Gemäß § 59a BRAO ist Rechtsanwälten nur die Zusammenarbeit mit den dort genannten Berufsgruppen gestattet. Eine Zusammenarbeit z.B. mit Ingenieuren oder Ärzten sieht das Gesetz nicht vor. Wird daher in einem Partnerschaftsgesellschaftsvertrag einer Partnerschaft von Rechtsanwälten die Nachfolge ausschließlich i.S.d. § 9 Abs. 4 S. 2 PartGG formuliert, kann ein danach tauglicher Erbe auch ein Ingenieur sein, der aber berufsrechtlich nicht Partner werden kann. Im Hinblick auf Ärzte und Apotheker ist die Regelung des § 59a BRAO durch Beschluss des BVerfG vom 12.01.2016[237] allerdings als verfassungswidrig angesehen worden. Ein Eintreten eines Arztes in die Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, könnte danach somit möglich sein.

 

Rz. 138

Trotz dieser Rechtsentwicklung sollte für eine Partnerschaftsgesellschaft nur eine qualifizierte Nachfolgeklausel gewählt werden, die wie folgt formuliert sein könnte:

 

Formulierunsbeispiel

Beim Tod eines Partners wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben fortgesetzt, die gem. § 1 Abs. 1 PartGG partnerschaftsfähig sind und gleichzeitig einer bereits in der Partnerschaft vertretenen Berufsgruppe angehören.

Den übrigen Erben des verstorbenen Partners stehen gegen die Partnerschaft keinerlei Abfindungsansprüche zu.

2. Haftung der Erben des Partners

 

Rz. 139

Gemäß § 8 Abs. 2 PartGG haften die Partner akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft. Die Haftung für Schäden, die sich aus einer fehlerhaften Berufsausübung ergeben, ist allerdings auf denjenigen Partner beschränkt, der sich innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft mit der jeweiligen Aufgabenbearbeitung befasst hat.

 

Rz. 140

Für Altschulden der Gesellschaft sind gem. § 8 Abs. 1 S. 2 PartGG die §§ 129, 130 HGB entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet, dass der in die Gesellschaft eintretende Partner die Einreden und Einwendungen ge...

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