Rz. 150
Die Gesellschafterversammlung ist das oberste interne Willensentscheidungsorgan der Gesellschaft; (nur) in Ausnahmefällen haben ihre Beschlüsse unmittelbare Auswirkungen.[587] Für die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten ist i.d.R. die (vorherige) Geltendmachung von Auskunfts- und Einsichtsrechten bedeutsam (vgl. Rdn 82). Als ordentliche Gesellschafterversammlung bezeichnet man die zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses,[588] die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführer (ggf. AR-Mitglieder) (vgl. § 175 AktG). Die Gesellschafter haben – vorbehaltlich etwaiger mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben (vgl. Rdn 107) – im Gesellschaftsvertrag weitgehend Gestaltungsfreiheit, welche Aufgaben und Kompetenzen ihnen und welche den Geschäftsführern zustehen. Diese sind jedenfalls nicht für Maßnahmen zuständig, die Grundlagen der Geschäftspolitik und deren Änderung betreffen oder die als ungewöhnliche Geschäfte einen schwerwiegenden Eingriff in die Stellung der Gesellschafter bedeuten.[589] Der Kompetenz-Katalog der Gesellschafter in § 46 GmbHG ist dispositiv.
Stimmbindungsverträge sind grundsätzlich zulässig.[590]
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