Rz. 150

Die Gesellschafterversammlung ist das oberste interne Willensentscheidungsorgan der Gesellschaft; (nur) in Ausnahmefällen haben ihre Beschlüsse unmittelbare Auswirkungen.[587] Für die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten ist i.d.R. die (vorherige) Geltendmachung von Auskunfts- und Einsichtsrechten bedeutsam (vgl. Rdn 82). Als ordentliche Gesellschafterversammlung bezeichnet man die zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses,[588] die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführer (ggf. AR-Mitglieder) (vgl. § 175 AktG). Die Gesellschafter haben – vorbehaltlich etwaiger mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben (vgl. Rdn 107) – im Gesellschaftsvertrag weitgehend Gestaltungsfreiheit, welche Aufgaben und Kompetenzen ihnen und welche den Geschäftsführern zustehen. Diese sind jedenfalls nicht für Maßnahmen zuständig, die Grundlagen der Geschäftspolitik und deren Änderung betreffen oder die als ungewöhnliche Geschäfte einen schwerwiegenden Eingriff in die Stellung der Gesellschafter bedeuten.[589] Der Kompetenz-Katalog der Gesellschafter in § 46 GmbHG ist dispositiv.

Stimmbindungsverträge sind grundsätzlich zulässig.[590]

[587] BGH ZIP 2003, 1293, 1294.
[588] Die Feststellung des Jahresabschlusses hat nach BGH die Bedeutung seiner Verbindlicherklärung im Verhältnis der Gesellschafter zur GmbH und untereinander; typischer Inhalt sei der Ausschluss bekannter oder mindestens für möglich gehaltener Einwendungen gegenüber bilanzierten Gesellschafterverbindlichkeiten i.S.e. deklaratorischen Anerkenntnisses, BGH NZG 2009, 659. Die Fragen der Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses und des Beschlusses der Ergebnisverwendung werden hier nicht behandelt, vgl. den Beitrag von Neumayer, Kap. 9 "Bilanzrecht", bis zur 6. Aufl. in diesem Buch. Zur Feststellung und Ergebnisverwendung nach §§ 42a Abs. 2, 46 Nr. 1 GmbHG die Kommentierungen dieser Norm, z.B. Michalski/Sigloch/Weber, § 42a Rn 6 f.; Michalski/Römermann, § 46 Rn 14 ff.; Baumbach/Hueck/Haas, § 42a Rn 14 ff.; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, § 42a Rn 28 ff.; Scholz/Crezelius, § 42a Rn 29 ff.; Henssler/Strohn/Büteröwe, § 42a Rn 16 ff.; Venrooy, GmbHR 2003, 125. Vgl. auch die Kommentierung der auch für die GmbH einschlägigen Vorschriften des AktG zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses etc. in NK-Aktienrecht/Heidel, §§ 253 f., 256 f. AktG.
[589] Vgl. Scholz/Schneider/Schneider, § 37 Rn 5 ff., 15 ff. m.w.N.
[590] Vgl. allgemein Zöllner, ZHR 155 (1991), 168; Zutt, ZHR 155 (1991) 190; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 47 Rn 113 ff.; Stimmbindungsverträge dürfen nach BGH Schutzgemeinschaftsvertrag II (zur Aktiengesellschaft) so gestaltet sein, dass die Konsortialmitglieder (Gesellschafter einer Innen-GbR) ihr Stimmrecht aus ihren Beteiligungen an Kapitalgesellschaften auch bei dort qualifizierter Mehrheit bedürftiger Beschlüsse so ausüben müssen, wie das in der GbR zuvor mit einfacher Mehrheit beschlossen wurde, BGHZ 179, 13, vgl. Schmidt, ZIP 2009, 737. Aus Stimmbindungsverträgen ist die Verurteilung zu künftiger Stimmabgabe gem. § 259 ZPO bei Bezugnahme auf konkrete Beschlussfassungen möglich, vgl. OLG Saarbrücken GmbHR 2007, 143; auch vorläufiger Rechtsschutz zur Durchsetzung von Stimmbindungsverträgen ist denkbar, Hachenburg/Schilling, § 47 Rn 33; aA Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack; § 47 Rn 120; Lutter/Hommelhoff/Bayer, § 47 Rn 19 ff.; Michalski/Römermann, § 47 Rn 547 ff.; OLG Koblenz ZIP 1986, 503.

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