Rz. 72
Statt einer Bareinlage (vgl. Rdn 15 f.) kann jeder übertragbare vermögenswerte Gegenstand (d.h. Sachen, Forderungen, Sachgesamtheiten, aber auch Immaterialgüterrechte wie Urheberrechte, Geschmacksmuster- und Verlagsrechte und andere gewerbliche Schutzrechte) als Sacheinlage gem. § 5 Abs. 4 GmbHG eingebracht werden. Nach § 19 Abs. 5 GmbHG (vgl. Rdn 250) können auch Forderungen gegen Gesellschafter sacheinlagefähig sein. Nicht sacheinlagefähig sind Anteile der GmbH (analog Aktienrecht) sowie nach h.M. Ansprüche auf Dienstleistungen, § 27 Abs. 2 Hs. 2 AktG analog. (Zur verdeckten Sacheinlage bzw. Her- und Hinzahlen in Bezug auf Dienstleistungen vgl. Rdn 257). § 27 Abs. 2 AktG gilt entsprechend: Sacheinlagen können nur Vermögensgegenstände sein, "deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist". Der BGH bejaht das z.B. für obligatorische Nutzungsrechte, deren Nutzungsdauer als feste Laufzeit oder bestimmte Mindestdauer feststeht. Der genau zu bezeichnende Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den die Sacheinlage erbracht werden soll, sind gem. § 5 Abs. 4 S. 1 GmbHG im Gesellschaftsvertrag festzusetzen. Dieser muss zudem die Verpflichtung zur Einbringung der Einlage enthalten (Sacheinlagevereinbarung). Ein besonderer Einbringungsvertrag ist nur erforderlich, wenn die Einbringung gesetzlich vorgeschriebener Form bedarf (z.B. nach § 311b Abs. 3 BGB bei Grundstücken). Die Vor-GmbH kann die Sacheinlage gutgläubig erwerben. Erfüllt der Gesellschafter seine Sacheinlagepflicht nicht, entsteht der unmittelbare Schaden nach h.M. nicht dem Mitgesellschafter, sondern nur der GmbH; er ist auch im Insolvenzverfahren durch Schadensersatz an die GmbH auszugleichen. In einer Reihe von Fällen bestehen Sacheinlageverbote: bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung (§ 58a Abs. 4 S. 1 GmbHG), bei der Gründung einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), nach dem Musterprotokoll (§ 2 Abs. 1a S. 3 GmbHG) sowie der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und der Kapitalerhöhung unterhalb des Mindestkapitals von 25.000 EUR (§ 5a Abs. 2 S. 2 und Abs. 5 GmbHG) sowie (insoweit dispositiv) § 55a Abs. 3 GmbHG beim genehmigten Kapital.
Bei der Einbringung von Unternehmen stellen sich Fragen der Haftung nach § 28 HGB.
Häufig ist die Mischeinlage, in der der Gesellschafter seine Stammeinlage mit einer Geld- und Sacheinlage belegt. Sie darf nicht verwechselt werden mit der gemischten Sacheinlage: Bei dieser übersteigt der Wert der Sachleistung den Betrag der Stammeinlage, den die Leistung belegen soll, der Gesellschafter kann dafür eine Vergütung erhalten, wenn dieses gewollt ist; solches ist ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Ist dies nicht der Fall, soll der überschießende Betrag gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in die Kapitalrücklage einzustellen sein.