Rz. 72
Statt einer Bareinlage (vgl. Rdn 15 f.) kann jeder übertragbare vermögenswerte Gegenstand (d.h. Sachen, Forderungen, Sachgesamtheiten, aber auch Immaterialgüterrechte wie Urheberrechte, Geschmacksmuster- und Verlagsrechte und andere gewerbliche Schutzrechte[234]) als Sacheinlage gem. § 5 Abs. 4 GmbHG eingebracht werden. Nach § 19 Abs. 5 GmbHG (vgl. Rdn 250) können auch Forderungen gegen Gesellschafter sacheinlagefähig sein.[235] Nicht sacheinlagefähig sind Anteile der GmbH (analog Aktienrecht[236]) sowie nach h.M. Ansprüche auf Dienstleistungen, § 27 Abs. 2 Hs. 2 AktG analog.[237] (Zur verdeckten Sacheinlage bzw. Her- und Hinzahlen in Bezug auf Dienstleistungen vgl. Rdn 257). § 27 Abs. 2 AktG gilt entsprechend: Sacheinlagen können nur Vermögensgegenstände sein, "deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist". Der BGH bejaht das z.B. für obligatorische Nutzungsrechte, deren Nutzungsdauer als feste Laufzeit oder bestimmte Mindestdauer feststeht.[238] Der genau zu bezeichnende Gegenstand der Sacheinlage[239] und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den die Sacheinlage erbracht werden soll, sind gem. § 5 Abs. 4 S. 1 GmbHG im Gesellschaftsvertrag festzusetzen. Dieser muss zudem die Verpflichtung zur Einbringung der Einlage enthalten (Sacheinlagevereinbarung).[240] Ein besonderer Einbringungsvertrag ist nur erforderlich, wenn die Einbringung gesetzlich vorgeschriebener Form bedarf (z.B. nach § 311b Abs. 3 BGB bei Grundstücken). Die Vor-GmbH kann die Sacheinlage gutgläubig erwerben. Erfüllt der Gesellschafter seine Sacheinlagepflicht nicht, entsteht der unmittelbare Schaden nach h.M. nicht dem Mitgesellschafter, sondern nur der GmbH; er ist auch im Insolvenzverfahren durch Schadensersatz an die GmbH auszugleichen.[241] In einer Reihe von Fällen bestehen Sacheinlageverbote: bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung (§ 58a Abs. 4 S. 1 GmbHG), bei der Gründung einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), nach dem Musterprotokoll (§ 2 Abs. 1a S. 3 GmbHG) sowie der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und der Kapitalerhöhung unterhalb des Mindestkapitals von 25.000 EUR (§ 5a Abs. 2 S. 2 und Abs. 5 GmbHG) sowie (insoweit dispositiv) § 55a Abs. 3 GmbHG beim genehmigten Kapital.[242]
Bei der Einbringung von Unternehmen stellen sich Fragen der Haftung nach § 28 HGB.[243]
Häufig ist die Mischeinlage, in der der Gesellschafter seine Stammeinlage mit einer Geld- und Sacheinlage belegt.[244] Sie darf nicht verwechselt werden mit der gemischten Sacheinlage: Bei dieser übersteigt der Wert der Sachleistung den Betrag der Stammeinlage, den die Leistung belegen soll, der Gesellschafter kann dafür eine Vergütung erhalten, wenn dieses gewollt ist; solches ist ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag zu regeln.[245] Ist dies nicht der Fall, soll der überschießende Betrag gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in die Kapitalrücklage einzustellen sein.[246]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen