Rz. 72

Statt einer Bareinlage (vgl. Rdn 15 f.) kann jeder übertragbare vermögenswerte Gegenstand (d.h. Sachen, Forderungen, Sachgesamtheiten, aber auch Immaterialgüterrechte wie Urheberrechte, Geschmacksmuster- und Verlagsrechte und andere gewerbliche Schutzrechte[234]) als Sacheinlage gem. § 5 Abs. 4 GmbHG eingebracht werden. Nach § 19 Abs. 5 GmbHG (vgl. Rdn 250) können auch Forderungen gegen Gesellschafter sacheinlagefähig sein.[235] Nicht sacheinlagefähig sind Anteile der GmbH (analog Aktienrecht[236]) sowie nach h.M. Ansprüche auf Dienstleistungen, § 27 Abs. 2 Hs. 2 AktG analog.[237] (Zur verdeckten Sacheinlage bzw. Her- und Hinzahlen in Bezug auf Dienstleistungen vgl. Rdn 257). § 27 Abs. 2 AktG gilt entsprechend: Sacheinlagen können nur Vermögensgegenstände sein, "deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist". Der BGH bejaht das z.B. für obligatorische Nutzungsrechte, deren Nutzungsdauer als feste Laufzeit oder bestimmte Mindestdauer feststeht.[238] Der genau zu bezeichnende Gegenstand der Sacheinlage[239] und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den die Sacheinlage erbracht werden soll, sind gem. § 5 Abs. 4 S. 1 GmbHG im Gesellschaftsvertrag festzusetzen. Dieser muss zudem die Verpflichtung zur Einbringung der Einlage enthalten (Sacheinlagevereinbarung).[240] Ein besonderer Einbringungsvertrag ist nur erforderlich, wenn die Einbringung gesetzlich vorgeschriebener Form bedarf (z.B. nach § 311b Abs. 3 BGB bei Grundstücken). Die Vor-GmbH kann die Sacheinlage gutgläubig erwerben. Erfüllt der Gesellschafter seine Sacheinlagepflicht nicht, entsteht der unmittelbare Schaden nach h.M. nicht dem Mitgesellschafter, sondern nur der GmbH; er ist auch im Insolvenzverfahren durch Schadensersatz an die GmbH auszugleichen.[241] In einer Reihe von Fällen bestehen Sacheinlageverbote: bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung (§ 58a Abs. 4 S. 1 GmbHG), bei der Gründung einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), nach dem Musterprotokoll (§ 2 Abs. 1a S. 3 GmbHG) sowie der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und der Kapitalerhöhung unterhalb des Mindestkapitals von 25.000 EUR (§ 5a Abs. 2 S. 2 und Abs. 5 GmbHG) sowie (insoweit dispositiv) § 55a Abs. 3 GmbHG beim genehmigten Kapital.[242]

Bei der Einbringung von Unternehmen stellen sich Fragen der Haftung nach § 28 HGB.[243]

Häufig ist die Mischeinlage, in der der Gesellschafter seine Stammeinlage mit einer Geld- und Sacheinlage belegt.[244] Sie darf nicht verwechselt werden mit der gemischten Sacheinlage: Bei dieser übersteigt der Wert der Sachleistung den Betrag der Stammeinlage, den die Leistung belegen soll, der Gesellschafter kann dafür eine Vergütung erhalten, wenn dieses gewollt ist; solches ist ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag zu regeln.[245] Ist dies nicht der Fall, soll der überschießende Betrag gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in die Kapitalrücklage einzustellen sein.[246]

[234] Hachenburg/Ulmer, § 5 Rn 30 ff.; Ulmer/Ulmer, § 5 Rn 39 ff.; Baumbach/Hueck/Fastrich, § 5 Rn 23 ff.; Henssler/Strohn/Schäfer, § 5 Rn 20; Goette/Goette, § 2 Rn 40, gesellschaftsrechtlich einlagefähig sind nach h.M. grundsätzlich Nutzungsrechte, vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, § 5 Rn 25 ff.; Lutter/Hommelhoff/Bayer, § 5 Rn 14 ff.; anders im Steuerrecht, vgl. Heidel, in: Heidel/Pauly, Steuerrecht, § 2 Rn 64 m.w.N.; streitig ist die Sacheinlagefähigkeit von Dienstleistungen Dritter, vgl. einerseits z.B. Michalski/Leitzen, § 5 Rn 111 f., aA (heute überw. M.) Baumbach/Hueck/Fastrich, § 5 Rn 27; Hachenburg/Ulmer, § 5 Rn 48; Ulmer/Ulmer, § 5 Rn 61; Hoffmann, NZG 2001, 433; Just, NZG 2003, 161. Vgl. zur Sacheinlagefähigkeit von Domain-Namen Sosnitza, GmbHR 2002, 821; vgl. zur Einlagefähigkeit von Bitcoins und anderen Kryptowährungen Güldü, GmbHR 2019, 565.
[235] Bormann, GmbHR 2007, 897; Gehrlein, Konzern 2007, 771, 782, jeweils zum Regierungsentwurf des § 19 Abs. 5 GmbHG, § 8 Abs. 2 RegEntwurf; vgl. aber Baumbach/Hueck/Fastrich, § 5 Rn 24; Roth/Altmeppen, § 5 Rn 29.
[236] BGH DB 2011, 2484, dort auch zur Haftung organschaftlicher Vertreter und von AR-Mitgliedern.
[237] BGHZ 180, 38 – Qivive; vgl. auch BGH NJW 2010, 1747 – Eurobike; Henssler/Strohn/Schäfer, § 5 Rn 21.
[238] BGH NJW-RR 2004, 1341 im Anschl. an BGHZ 144, 290 – Adidas.
[239] Vgl. BGH ZIP 2008, 180.
[240] BGHZ 45, 338, 342 f.; Scholz/Veil, § 5 Rn 86 ff.; Baumbach/Hueck/Fastrich, § 5 Rn 21a, 43 ff.
[242] Vgl. allg. zum Sacheinlageverbot Karl, GmbHR 2020, 9, dort auch zur Frage, ob Sacheinlagen als Agio ("Sachagio") geleistet werden dürfen. Vgl. dazu auch Wicke in: Wicke, GmbHG, § 5 Rn 19; MüKo/Herrler, § 7 Rn 65; Roth/Altmeppen, § 3 Rn 32; Baumbach/Hueck/Servatius, § 5a Rn 11; MüKo/Herrler, § 7 Rn 65, 127.
[243] BGHZ 143, 314; Westermann, NZG 2000, 681; Schmidt, NJW 2000, 1521.
[244] Zulässigkeit allg. anerkannt, vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, § 5 Rn 20.
[245] Vgl. zum Ganzen Hachenburg/Ulmer, § 5 Rn 105 ff.; Ulmer/Ulmer, § 5 Rn 118 ff. Scholz/Veil, ...

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