Rz. 323

Soweit sich durch Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft bei Eintragung im Handelsregister eine Differenz zwischen dem Stammkapital und dem Wert des Vermögens[1201] ergibt, haften deren Gesellschafter anteilig auf Ausgleich; die Haftung kann ebenso wie die restliche Einlagepflicht der Gesellschafter eine Ausfallhaftung der Mitgesellschafter gem. § 24 GmbHG auslösen (vgl. Rdn 14, 328).[1202] Unterbilanzhaftung (sogar von Erwerbern von Geschäftsanteilen ohne Kenntnis des Vorgangs, vgl. Rdn 47) begründet nach zweifelhafter Rspr. der Verstoß gegen die Pflicht zur Offenlegung der sog. wirtschaftlichen Neugründung bei Aktivierung einer Vorrats- oder Mantel-GmbH.

[1201] Bei Bargründung braucht aber jedenfalls seit BGHZ 80, 129, 140, bei der Eintragung das eingezahlte Grundkapital nicht (mehr) in bar, sondern nur noch wertmäßig vorhanden zu sein.
[1202] BGHZ 80, 129, 140 ff.; BGHZ 105, 300, 302 ff.; Hachenburg/Ulmer, § 11 Rn 81 ff.; Ulmer/Ulmer/Habersack, § 11 Rn 98 ff.; Henssler/Strohn/Schäfer, § 11 Rn 32.

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