Rz. 116

Die Befugnisse der Geschäftsführer (und der Gesellschafter) können durch einen obligatorischen Aufsichtsrat nach den Mitbestimmungsgesetzen beschränkt sein, der über Mindestkompetenzen verfügt.[408] Daneben sind auch freiwillige Aufsichtsräte und Beiräte ohne gesetzlich vorgegebene Kompetenzen denkbar (zur Haftung siehe Rdn 84).[409]

[408] Vgl. die Kommentierungen der Mitbestimmungsgesetze, z.B. NK-Aktienrecht/Wichert, MitbestG.
[409] Buth/Hermanns, DStR 1996, 597; Bea, DB 1996, 1193; Yanli, DStR 1991, 1352; Haack, BB 1993, 1607; Thümmel, DB 1995, 2461; Schnorbus/Ganzer, BB 2017, 1795 (auch zur Haftung).

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