a) Einberufungsrecht und -pflicht
Rz. 153
Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch Unbefugte bewirkt Nichtigkeit der Beschlüsse. Daher sind ihre Formalien sorgfältig zu beachten. Das GmbHG regelt anders als das AktG das Verfahren zur Einberufung (und Durchführung, vgl. Rdn 157) der Versammlung nur in Ansätzen und dispositiv (§ 45 Abs. 2 GmbHG).
aa) Geschäftsführer
Rz. 154
Einberufungskompetenz haben nach § 49 Abs. 1 GmbHG die Geschäftsführer. Jeder Geschäftsführer ist allein berechtigt. Der Gesellschaftsvertrag soll nach angeblich h.M. ihre Kompetenz einschränken können. Demgegenüber bleibt es jedenfalls bei Einberufungspflicht (§ 49 Abs. 2 und 3, § 5a Abs. 4 GmbHG) dabei, dass stets jeder Geschäftsführer berechtigt ist. Pflicht besteht, wenn die Versammlung im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Unverzüglich ist insb. einzuberufen, wenn die Jahresbilanz oder eine im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellte Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist bzw. bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Zahlungsunfähigkeit droht (vgl. Rdn 91). Der Gesellschaftsvertrag kann die Einberufungspflicht erweitern, mE aber nicht einschränken.
bb) Aufsichtsrat und einzelne Gesellschafter
Rz. 155
Auch ein obligatorischer Aufsichtsrat ist – mangels abweichender Regelung des Gesellschaftsvertrages – zur Einberufung berechtigt, wenn das Wohl der Gesellschaft diese erfordert (vgl. § 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 111 Abs. 3 AktG). Nach § 50 Abs. 3 GmbHG kann eine Minderheit oder ein einzelner Minderheitsgesellschafter selbst einberufen, wenn sie das Quorum von 10 %des Stammkapitals erreicht (vgl. Rdn 162).
cc) Weitere Möglichkeiten
Rz. 156
Der Gesellschaftsvertrag kann Gesellschafter oder andere Organe (z.B. Beirat) zur Einberufung ermächtigen.
b) Modalitäten der Einberufung
Rz. 157
Einzuberufen ist gem. § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG durch Einschreibebrief. Ob der Einberufende unterschreiben muss, ist streitig. Das Gesetz verlangt eingeschriebene Briefe – also schriftliche Mitteilung. Eine eigenhändige Unterschrift wird man daher nicht verlangen können. Eine Vertretung des Einberufenden erscheint zulässig. Die Einladung ist an alle Gesellschafter zu richten, auch an nicht stimmberechtigte. Maßgeblich für die Gesellschaftereigenschaft ist nach § 16 Abs. 1 GmbHG die Eintragung in der in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste gem. § 40 GmbHG. Die Einberufung ist an die vom Gesellschafter mitgeteilte Anschrift zu richten, nicht aber z.B. an eine in der Gesellschafterliste aufgenommene (veraltete).
Die Einladung muss Ort, Datum und Uhrzeit der Versammlung nennen. Deren Zweck, d.h. die Tagesordnung mit den Beschlussgegenständen, soll gem. § 51 Abs. 2 GmbHG bei der Einberufung angekündigt sein. Nachreichen ist möglich bis zu drei Tagen vor der Versammlung gem. § 51 Abs. 4 GmbHG in der für die ...