Leitsatz
GmbH-Minderheitsgesellschafter haben nach § 50 Abs. 3 GmbHG das Recht, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn ihrem Verlangen auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung von den Geschäftsführern nicht nachgekommen wird.
Sachverhalt
Die Minderheitsgesellschafter einer GmbH verlangten die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zur Bestellung eines Geschäftsführers. Dem Verlangen wurde nicht entsprochen, sodass die Minderheitsgesellschafter selbst eine Gesellschafterversammlung einberiefen und einen Geschäftsführer bestellten. Das OLG Stuttgart hatte u.a. zu entscheiden, ob die Minderheitsgesellschafter selbst eine Gesellschafterversammlung einberufen und durchführen durften und die Bestellung des Geschäftsführers daher wirksam war.
Das OLG Stuttgart sah die Einberufung durch die Minderheitsgesellschafter als wirksam an. Zwar hätte die Einberufung einer Gesellschafterversammlung unter Verstoß gegen § 50 Abs. 3 S. 1 GmbHG zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse geführt, ohne dass diese hätten angefochten werden müssen. Der Geschäftsführer sei aber vorliegend seiner Pflicht, auf das Verlangen der Minderheitsgesellschafter eine Gesellschafterversammlung innerhalb angemessener Frist einzuberufen, nicht nachgekommen. Die Frist richte sich nach der Bedeutung und Dringlichkeit des Verlangens, i.d.R. 1 Monat, in Eilfällen deutlich kürzer. Da die Frist abgelaufen war, seien die Minderheitsgesellschafter zur Einberufung der Gesellschafterversammlung berechtigt gewesen.
Daneben ging das OLG Stuttgart auf viele weitere Fragen ein, etwa Stimmverbote und das Erfordernis von Gesellschafterbeschlüssen bei Geschäftsführungsmaßnahmen.
Hinweis
Das Urteil gibt GmbH-Geschäftsführern einen Leitfaden zur Einhaltung der Fristen zur Einberufung der Gesellschafterversammlung an die Hand. Wie das OLG Stuttgart richtig festgestellt hat, sind Beschlüsse von Gesellschafterversammlungen, die nicht die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 GmbHG erfüllen, nichtig. Dies kann neben der Missachtung von gesellschaftsvertraglichen und gesetzlichen Form- und Fristvorschriften für die Einladung auch darauf beruhen, dass das Einberufungsbegehren rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich ist. Sich hierauf zu verlassen, kann allerdings riskant sein. Die anderen Gesellschafter müssen daher überlegen, ob sie nicht vorsichtshalber bei einer solchen Gesellschafterversammlung teilnehmen, gegen die Beschlüsse unter Verweis auf die unrechtmäßige Einberufung Widerspruch zu Protokoll erklären und gegen diese im Nachgang per Nichtigkeitsfeststellungs- und hilfsweise Anfechtungsklage vorgehen, wobei ebenfalls vorsorglich die Fristen für Beschlussmängelklagen zu beachten sind.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.1.2013, 14 W 17/12.