Rz. 326

Nach einer Mindermeinung haften die Gesellschafter bei Unterkapitalisierung[1206] persönlich für Schulden der GmbH, soweit sie diese eindeutig und klar erkennbar völlig unzureichend mit Eigenkapital ausstatten.[1207] Dem folgt die Rspr. zwar überwiegend nicht;[1208] der BGH hat kurz vor Inkrafttreten des MoMiG offengelassen, ob Gesellschafterhaftung nach § 826 BGB bei Unterkapitalisierung grundsätzlich in Betracht kommen kann, sah aber "im derzeitigen gesetzlichen System" keine Gesetzeslücke und verneinte die Haftung; das Unterlassen hinreichender Kapitalausstattung ("Aschenputtelkonstruktion") begründe auch keinen existenzvernichtenden Eingriff (vgl. Rdn 331 ff.), der einen kompensationslosen Eingriff in das GmbH-Vermögen voraussetze[1209] (vgl. Rdn 335).

[1206] Nicht zu verwechseln mit der Haftung der Gesellschafter bei Unterbilanz, vgl. dazu Rdn 13.
[1207] Im Einzelnen in der Lit. sehr streitig, vgl. z.B. Hachenburg/Ulmer, Anh. § 30 Rn 1 ff., 35 ff., 50 ff.; Ulmer/Raiser, § 13 Rn 136 ff.; Scholz/Bitter, § 13 Rn 138 ff.; Lutter/Hommelhoff/Bayer, § 13 Rn 15 ff.
[1208] BGHZ 68, 312; BGHZ 90, 390; BGH NJW 2008, 2437; BAG GmbHR 1998, 1221; BAG GmbHR 1999, 655; Ausnahme BSG NJW 1984, 2117, später zurückhaltender, BSG NZS 1998, 346, 347.
[1209] BGH NJW 2008, 2437; vgl. dazu Altmeppen, ZIP 2008, 1201; nach Goette, WPg 2008, 231, 234, darf die Rspr. auch nach dem Inkrafttreten des MoMiG "nicht als “Folterinstrument‘ die Haftung für materielle Unterkapitalisierung aktivieren".

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge