Rz. 326
Nach einer Mindermeinung haften die Gesellschafter bei Unterkapitalisierung[1206] persönlich für Schulden der GmbH, soweit sie diese eindeutig und klar erkennbar völlig unzureichend mit Eigenkapital ausstatten.[1207] Dem folgt die Rspr. zwar überwiegend nicht;[1208] der BGH hat kurz vor Inkrafttreten des MoMiG offengelassen, ob Gesellschafterhaftung nach § 826 BGB bei Unterkapitalisierung grundsätzlich in Betracht kommen kann, sah aber "im derzeitigen gesetzlichen System" keine Gesetzeslücke und verneinte die Haftung; das Unterlassen hinreichender Kapitalausstattung ("Aschenputtelkonstruktion") begründe auch keinen existenzvernichtenden Eingriff (vgl. Rdn 331 ff.), der einen kompensationslosen Eingriff in das GmbH-Vermögen voraussetze[1209] (vgl. Rdn 335).
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