Rz. 134

Steuerrechtlich haftet der Geschäftsführer persönlich gem. §§ 34 Abs. 1, 69 AO.[572] Allein ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit ihn nicht von der Haftung z.B. wegen Nichtabführung einbehaltener Lohnsteuer; dafür haftet er auch nach Insolvenzantrag so lange, wie liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden sind und ihm das Gericht nicht durch die Bestellung eines Verwalters oder Verfahrenseröffnung die Verfügungsbefugnis über das GmbH-Vermögen entzogen hat.[573]

[572] Vgl. BFH GmbHR 2000, 392 ff.; 395 ff.; Mösbauer, GmbHR 1996, 270; 1990, 465; Felix, DStZ 1987, 472 ff.; Peetz, GmbHR 2009, 186; Baumbach/Hueck/Beurskens, § 43 Rn 145; die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners soll nach BFH, GmbHR 2001, 362, nicht deshalb ermessenswidrig sein, weil der Steuerschuldner in dem betreffenden Zeitraum zahlungsunfähig gewesen ist. Vgl. BFH NZG 2007, 953; BFH ZIP 2007, 1659; BFH ZIP 2007, 1856, 1857 zu den Fragen der Suspendierung der Verpflichtung zur Vollabführung der Lohnsteuer in der Drei-Wochen-Frist zur Insolvenzantragstellung, zur Anfechtbarkeit der an das Finanzamt geleisteten Zahlungen sowie Fragen des Einwands des hypothetischen Kausalverlaufs in Hinblick auf die Anfechtung von Zahlungen durch den Insolvenzverwalter. Vgl. zur Geschäftsführerhaftung aus § 69 AO in der Insolvenz Enge, GmbHR 2018, 625.
[573] BFHE 222, 228, zum Teil im Anschl. an BGH NJW 2007, 2118.

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