Rz. 135
Arbeitgeber müssen zahlreiche sozialrechtliche Pflichten und Verhaltensvorschriften befolgen; diese Regeln sind verstreut in zahlreichen Gesetzen (etwa Sozialgesetzbücher, Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, Mindestlohngesetz, Arbeitnehmerentsendegesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz). Wegen ihrer Allzuständigkeit sind die Geschäftsführer für die Erfüllung ihrer GmbH-Pflichten zuständig. Die Nichteinhaltung kann Bußgeld, Strafe und zivilrechtliche Haftung nach sich ziehen.[574]
Rz. 136
Der Geschäftsführer haftet u.a. gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB persönlich, wenn und soweit er Arbeitnehmeranteile nicht abführt, nach bisher h.M.[575] nicht aber für die Arbeitgeberanteile.[576] Die Haftung betrifft nicht Säumniszuschläge.[577] Sie setzt Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft voraus, für die den Sozialversicherungsträger die Beweislast trifft.[578] Der Geschäftsführer soll Arbeitnehmeranteile selbst dann i.S.v. § 266a Abs. 1 StGB vorenthalten und deswegen haften, wenn die GmbH keinen Lohn gezahlt hat.[579] Vorsatz ist nach dem BGH nur anzunehmen, wenn der Geschäftsführer auch die außerstrafrechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollzogen hat, m.a.W. seine Stellung als Arbeitgeber und die daraus resultierende sozialversicherungsrechtliche Abführungspflicht mindestens für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen hat.[580] Streitig ist, ob es den Geschäftsführer entlastet, dass ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter auch bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung den Zeitraum voll ausgeschöpft hätte, in dem Insolvenzausfallgeld gezahlt worden wäre; der BGH bejaht dies grundsätzlich.[581] Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung soll der Insolvenzanfechtung unterliegen können[582] – was mE einen Wertungswiderspruch zur Rspr. des BGH (vgl. Rdn 126) darstellt, dass der Geschäftsführer nach § 64 S. 1 GmbHG a.F./nunmehr entsprechend § 15b Abs. 1 S. 1 InsO nicht haftet, wenn er Sozialabgaben abführt.[583]
Die ordentlichen Gerichte sind zuständig, wenn die Bundesanstalt für Arbeit an Arbeitnehmer Insolvenzgeld gezahlt hat und dessen Erstattung vom Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung verlangt.[584]
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