Rz. 328
Soweit eine Stammeinlage weder beim Zahlungspflichtigen eingezogen noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haften zwingend alle Gesellschafter[1212] – auch die nachträglich Gesellschafter wurden[1213] – über ihre Stammeinlage hinaus auch bei Kapitalerhöhungen nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile, §§ 24 S. 1, 25 GmbHG. Beträge, die die GmbH von einzelnen Gesellschaftern nicht erlangen kann, werden im selben Verhältnis auf die übrigen Gesellschafter verteilt, § 24 S. 2 GmbHG (vgl. Rdn 31, 40, 72 f. und Rdn 236, 258, 323). Ein Gesellschafter muss daher im worst case das gesamte Stammkapital der GmbH unabhängig von der Höhe seiner eigenen Beteiligung aufbringen. Das Risiko wird noch erhöht, wenn ein Gesellschafter z.B. eine Stammeinlage von 30.000 EUR gezeichnet hat und er dafür per Sacheinlage ein überschuldetes Unternehmen (Wert – 20.000 EUR) eingebracht hat. (Streitige) Rechtsfolge ist, dass die Ausfallhaftung 50.000 EUR beträgt. Der Anspruch der GmbH geht auf Leistung in Geld. Gesellschafter dürfen dagegen nicht aufrechnen. Sie haften nach § 31 Abs. 3 GmbHG auch, wenn verbotene Auszahlungen vom Empfänger nicht zu erlangen sind (vgl. Rdn 31, 72 f., 289).[1214] Die GmbH trägt die Beweislast für die Voraussetzungen der Ausfallhaftung – insb. dass eine Stammeinlage nicht vollständig erbracht ist.[1215]
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