Rz. 25
§§ 3 Abs. 1, 4 und 5 GmbHG schreiben den Mindestinhalt vor. Zudem müssen alle Regelungen in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden, die nach dem GmbHG nur wirksam sind, wenn sie im Vertragstext enthalten sind. Dazu zählen gem. § 3 Abs. 2 GmbHG eine zeitliche Beschränkung und Nebenleistungspflichten der Gesellschafter (vgl. Rdn 32 ff.).
Rz. 26
Daneben kann der Gesellschaftsvertrag Fragen der Organisation der GmbH, ihrer Organe inkl. Zusammensetzung und Kompetenzen sowie des Verhältnisses zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern regeln (fakultativer Inhalt, vgl. Rdn 32 ff.). Dabei ist auf tatsächliche Umstände, Wünsche und Bedürfnisse der Gesellschafter einzugehen. Während bei mehreren Gesellschaftern die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft i.d.R. näherer Ausgestaltung bedürfen (vgl. Rdn 80 ff.), ist bei Einmann-Gründung ein einfacher Gesellschaftsvertrag ausreichend und empfehlenswert.
a) Firma und Sitz
Rz. 27
Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG muss der Gesellschaftsvertrag Firma und Sitz der Gesellschaft festlegen.
Rz. 28
Bestimmungen zur Firma – dem Namen, unter dem die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wird und am Rechtsverkehr teilnimmt – finden sich in § 4 GmbHG. Diese muss die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder deren allgemein verständliche Abkürzung enthalten. Daneben gelten die allgemeinen Bestimmungen zumal des Firmenrechts der §§ 17 ff. HGB.
Da Entscheidungen der Registergerichte oft kaum vorhersehbar sind, empfiehlt es sich, Fragen der Firmierung mit der Industrie- und Handelskammer und dem Registergericht formlos zu klären. Trotz der weitgehenden Zulässigkeit von Phantasiebezeichnungen ist die Praxis überrestriktiv; demgegenüber unterstreicht der BGH den Gesetzeszweck, die "Vorschriften über die Firmenbildung im Interesse einer größeren Wahlfreiheit und Gestaltungsmöglichkeit zu liberalisieren".
Rz. 29
In der Wahl des Sitzes ist die GmbH aufgrund § 4a GmbHG weitgehend frei. Sitz der Gesellschaft ist der Ort "im Inland", den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Verwaltungs- und Satzungssitz brauchen nicht übereinzustimmen. Die GmbH braucht zur Sitzgemeinde keine Beziehung zu haben. Eine Sitzverlegung soll rechtsmissbräuchlich sein können – z.B. bei einer nicht mehr liquiden tätigen Gesellschaft. Das MoMiG (vgl. Rdn 3) sollte den Spielraum deutscher Gesellschaften erhöhen, ihre Geschäftstätigkeit auch ausschließlich im Rahmen einer (Zweig-)Niederlassung, die alle Geschäftsaktivitäten erfasst, außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten. Es wollte damit im Anschluss an die EuGH-Rspr. Überseering und Inspire Art der GmbH "ein level playing field, also gleiche Ausgangsbedingungen gegenüber vergleichbaren Auslandsgesellschaften schaffen", die Hauptverwaltung unabhängig von dem Ort des Satzungssitzes niederzulassen; eine deutsche Konzernmutter soll etwa ihre ausländischen Tochtergesellschaften in der Rechtsform der GmbH gründen und ausländische Unternehmen sollen sich bei der Gründung eines Unternehmens für die Rechtsform der deutschen GmbH entscheiden können, auch wenn die Geschäftstätigkeit überwiegend aus dem Ausland geführt werden soll. Die schon immer bedenkliche Rspr. nach der Sitztheorie, wonach eine Sitzverlegung ins Ausland automatisch den Verlust der Rechtsfähigkeit der GmbH nach deutschem Recht nach sich ziehen sollte (vgl. Rdn 347), ist damit im Wesentlichen obsolet. Zur vollständigen Mobilität deutscher Gesellschaften fehlen allerdings noch wichtige Schritte: Auch nach dem MoMiG ist ein identitätswahrender Wegzug in einen Staat, der der Sitztheorie folgt, noch nicht möglich; Erwartungen haben sich nicht realisiert, dass der EuGH auch diese Beschränkung kippt. Weitere Regelungen enthält das seit vielen Jahren als Referentenentwurf vorhandene "Gesetz zum internationalen Privatrecht der Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen".
Nach dem statutarischen Sitz bestimmen sich die örtliche Zuständigkeit des Registergerichts, der allgemeine Gerichtsstand gem. § 17 ZPO, grundsätzlich die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gem. § 3 Abs. 1 S. 1 InsO und der Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten der Gesellschaft gegenüber ihren Mitgliedern und Organen.
Die relativ freie Sitzwahl ist verbunden mit der Pflicht, eine Geschäftsanschrift im Inland im Handelsregister einzutragen und aufrechtzuerhalten (vgl. Rdn 42).