Rz. 172
An die Gesellschafterliste knüpfen insb. § 16 GmbHG (gegenüber der GmbH gilt nur als Gesellschafter, wer in der Liste eingetragen ist, vgl. Rdn 176 ff.) und der Gutglaubensschutz an (vgl. Rdn 181). Vgl. Rdn 360 zu Fragen in Zusammenhang mit dem Transparenzregister.
Gem. § 40 Abs. 1 GmbHG müssen die Geschäftsführer unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in der Person der Gesellschafter (auch bei Namens- einschl. Firmenänderung) oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter (Gesellschafterliste) zum Handelsregister einreichen, die die Liste nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG (vgl. Rdn 45) aktualisiert. Die Pflicht zur Einreichung der Gesellschafterliste gilt nicht nur bei rechtsgeschäftlicher Übertragung durch Abtretung, sondern bei allen Formen des Anteilsübergangs (auch bei Gesamtrechtsnachfolge, Teilung oder Zusammenlegung von Anteilen). Der Liste müssen Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter sowie die laufenden Nummern (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) der von jedem Gesellschafter übernommenen Geschäftsanteile "zu entnehmen" sein. Gem. § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG "(erfolgt) die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer … auf Mitteilung und Nachweis", wobei das Datum der Übertragung nicht angegeben werden muss.
Aus der Formulierung "Mitteilung und Nachweis" schließen manche, dass der Geschäftsführer selbst bei sicherer Kenntnis von einer Veränderung keine neue Liste ohne entsprechende Mitteilung einreichen dürfe. Dies ist ME unrichtig, da § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG eine unbedingte Verpflichtung zur Einreichung aufstellt, aus S. 2 ergibt sich nur Pflicht, sich vom Rechtsübergang zu überzeugen. Auch der Gesetzgeber geht von der unbedingten Pflicht des Geschäftsführers aus, für eine ständig inhaltlich zutreffende Gesellschafterliste zu sorgen. Ohne Pflicht zur ständigen Prüfung der Richtigkeit der Liste wäre leicht eine Usurpation der Gesellschaft möglich: Da jeder Notar gem. § 40 Abs. 2 GmbHG die Listen einreichen darf (vgl. Muster Rdn 83), wäre zumal angesichts der gesetzgeberisch beschränkten Prüfung des Registergerichts (vgl. Rdn 174) Missbräuchen Tür und Tor geöffnet. Daher muss die GmbH durch ihren Geschäftsführer unzutreffende Listen ohne jeden Verzug durch Einreichung einer zutreffenden Liste korrigieren können.
Rz. 173
Alt- und Neugesellschafter haben gegen die GmbH gerichtlich (auch mit einstweiligem Rechtsschutz) durchsetzbare Ansprüche auf Einreichung. Die Pflicht zur Einreichung trifft gem. § 40 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GmbHG die Geschäftsführer. Sie müssen die Liste (in vertretungsberechtigter Zahl) unterschreiben. Dazu gehört mE auch, die Liste zu datieren. Gem. § 40 Abs. 3 GmbHG haften die Geschäftsführer bei "schuldhaft falscher Ausfertigung der Liste", und zwar nicht nur den Gläubigern der Gesellschaft für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden, sondern auch denjenigen, "deren Beteiligung sich geändert hat" – im Falle einer Anteilsübertragung sowohl dem Erwerber als auch dem Veräußerer. Zudem können mE die Geschäftsführer gem. § 43 Abs. 2 GmbHG für den durch die Pflichtverletzung entstehenden Schaden auch der GmbH haften: Für diese kann es z.B. vorteilhaft sein, dass der Erwerber gem. § 16 Abs. 2 GmbHG für rückständige Einlageverpflichtungen neben dem Veräußerer haftet; bei Kausalität kommt also Ausgleichspflicht für Schäden in Betracht.
Rz. 174
Gem. § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG "(erfolgt) die Mitteilung der Liste durch die Geschäftsführer auf Mitteilung und Nachweis", was der Regelung beim Aktienregister (§ 67 Abs. 3 AktG) entspricht. Der Geschäftsführer hat Prüfpflicht. Das Registergericht nimmt die Liste lediglich entgegen und hat keine inhaltliche Prüfpflicht. Die Gesellschafter haben lediglich Anspruch angeblich auf Einreichung der Liste gegenüber der GmbH (vgl. Rdn 173), aber kein Recht gegenüber dem Registergericht. Der Berechtigte braucht sich nicht darauf verweisen zu lassen, die Rechtslage zunächst mit einem in der Liste Eingetragenen zu klären (kein Prätendentenstreit).