Rz. 30

Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG ist im Gesellschaftsvertrag der Unternehmensgegenstand anzugeben – nach bisher h.M. so konkret und exakt wie möglich. Der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit muss für das Registergericht und die beteiligten Verkehrskreise hinreichend erkennbar sein. Allgemeine Umschreibungen wie "Handel mit Waren aller Art" sollen Eintragung verhindern.[118] Demgegenüber wollte der MoMiG-Regierungsentwurf im Mustergesellschaftsvertrag sehr allgemein formulierte Unternehmensgegenstände zulassen.[119] Zwar ist der Mustergesellschaftsvertrag nicht Gesetz geworden. Maßgebend dafür waren aber andere Gründe als die allgemein formulierten Unternehmensgegenstände.[120] Seit dem MoMiG ist zudem der Nachweis der staatlichen Genehmigung eines genehmigungspflichtigen Unternehmensgegenstands nicht mehr Eintragungsvoraussetzung (vgl. Rdn 45). Beides spricht mE für das Ausreichen einer sehr allgemeinen Definition des Gegenstands.[121] Der Gesellschaftsvertrag soll nichtig sein, sofern die Absicht fehlt, eine vertragsgemäße Geschäftstätigkeit in absehbarer Zeit aufzunehmen.[122]

[118] BayObLG GmbHR 2003, 414; Lutter/Hommelhoff/Bayer, § 3 Rn 10. Vgl. zur Zulässigkeit der Anwalts-GmbH §§ 59a ff. BRAO, dazu neben den BRAO-Kommentaren z.B. Römermann, GmbHR 1998, 966, 968; 1999, 526; Henssler, NJW 1999, 241; Zuck, MDR 1998, 1317. Vgl. zur Arzt-GmbH Meyer/Kreft, GmbHR 1997, 193; nach VGH Rheinland-Pfalz v. 31.3.2017 – VGH N 4 und 5/16, n.v., juris Rn 56 ff. besteht in Rheinland-Pfalz kein absolutes Verbot einer Ärzte-GmbH. Vgl. zur Tierärzte-GmbH OLG München v. 3.2.2015 – 31 Wx 12/14, GmbHR 2015, 318. § 52e Abs. 1 PatAO steht nach dem BGH der Mitgliedschaft einer auf das Halten eines GmbH-Anteils beschränkten GbR einer Patentanwalts-GmbH nicht entgegen, wenn deren Satzung sicherstellt, dass der GbR nur Personen angehören dürfen, die sämtliche berufsrechtlichen Anforderungen nach § 52e PatAO erfüllen, BGHZ 143, 270, was entspr. für § 59e BRAO gilt, Boujong, NZG 2003, 497.
[119] Handeln mit Waren, Produktion von Waren, Dienstleistungen, BT-Drucks 16/6140, Anlage 1 zu § 2, S. 20.
[120] Vgl. Rechtsausschuss, BT-Drucks 16/9737 (elektr. Fass.), S. 93.
[121] Vgl. Hirte, NZG 2008, 761, 762; demgegenüber verlangt die Rspr. nach wie vor eine deutliche Individualisierung des Unternehmensgegenstands, vgl. OLG Düsseldorf GmbHR 2010, 1261.

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