Rz. 30
Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG ist im Gesellschaftsvertrag der Unternehmensgegenstand anzugeben – nach bisher h.M. so konkret und exakt wie möglich. Der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit muss für das Registergericht und die beteiligten Verkehrskreise hinreichend erkennbar sein. Allgemeine Umschreibungen wie "Handel mit Waren aller Art" sollen Eintragung verhindern.[118] Demgegenüber wollte der MoMiG-Regierungsentwurf im Mustergesellschaftsvertrag sehr allgemein formulierte Unternehmensgegenstände zulassen.[119] Zwar ist der Mustergesellschaftsvertrag nicht Gesetz geworden. Maßgebend dafür waren aber andere Gründe als die allgemein formulierten Unternehmensgegenstände.[120] Seit dem MoMiG ist zudem der Nachweis der staatlichen Genehmigung eines genehmigungspflichtigen Unternehmensgegenstands nicht mehr Eintragungsvoraussetzung (vgl. Rdn 45). Beides spricht mE für das Ausreichen einer sehr allgemeinen Definition des Gegenstands.[121] Der Gesellschaftsvertrag soll nichtig sein, sofern die Absicht fehlt, eine vertragsgemäße Geschäftstätigkeit in absehbarer Zeit aufzunehmen.[122]
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