Rz. 120

Ausschließlich die Gesellschafter vertreten analog § 46 Nr. 5 GmbHG die GmbH bei Abschluss sowie Änderung und Aufhebung des Vertrages[422] sowie nach § 46 Nr. 8 GmbHG (vgl. Rdn 125, 109) bei sonstigen Auseinandersetzungen mit dem (auch ehemaligen[423]) Geschäftsführer.[424] Die Zuständigkeit der Gesellschafter(-Versammlung) umfasst alle das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführes betreffenden Vereinbarungen sowie grundsätzlich sämtliche anderen Rechtsgeschäfte, die mit dessen Organstellung zusammenhängen.[425] Ggf. kommt Vertretung durch (fakultativen) Aufsichtsrat bzw. Beirat in Betracht.[426]

[422] BGH NJW 1991, 1680; BGH AG 2001, 44 ff.; vgl. Goette, DStR 1998, 1137; Ausnahmen bei anderer Regelung im Gesellschaftsvertrag und bei GmbH unter dem Regime des MitbestG. Vgl. zur Prozessvertretung der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer bei vorläufigen Rechtsschutz Lutz, NZG 2015, 424. Vgl. zu Fragen der Grundsätze eines Anstellungsverhältnisses auf fehlerhafter Vertragsgrundlage BGH GmbHR 2014, 817, z.B. wenn eine Änderung eines Anstellungsvertrages mangels Befreiung § 181 BGB nicht wirksam zustande gekommen ist.
[423] Str., vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 46 Rn 67a. Nach BGH v. 17.7.2018 – II ZR 452/17, ZIP 2018, 1629 Rn 10 f. fällt die Änderung eines Dienstvertrags eines abberufenen Geschäftsführers erst dann wieder unter die Vertretungsbefugnis des neuen Geschäftsführers, wenn sich das ursprüngliche Geschäftsführerverhältnis nach Abberufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt habe.
[424] Solange die Gesellschafterversammlung von ihrer Befugnis nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG, einen besonderen Vertreter zu bestellen, keinen Gebrauch macht, wird die GmbH vorbehaltlich anderer Satzungsbestimmung im Prozess mit ihren Geschäftsführern durch andere Geschäftsführer vertreten; ein entspr. Beschluss der Gesellschafter ist hierfür nicht erforderlich, BGH v. 22.3.2016 – II ZR 253/15, GmbHR 2016, 1035 Rn 10 ff.
[425] OLG Naumburg GmbHR 2014, 985. Dazu zählt z.B. auch eine Absprache der GmbH mit Drittem über Erstattung der von diesem gezahlten Vergütung für drittangestellte Geschäftsführer, BGH v. 14.5.2019 – II ZR 299/17, BGHZ 222, 32 Rn 20 ff.
[426] BGH NZG 2004, 327; BGH v. 2.2.2016 – II ZB 2/15, GmbHR 2016, 545 Rn 12 ff.

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