Rz. 120
Ausschließlich die Gesellschafter vertreten analog § 46 Nr. 5 GmbHG die GmbH bei Abschluss sowie Änderung und Aufhebung des Vertrages[422] sowie nach § 46 Nr. 8 GmbHG (vgl. Rdn 125, 109) bei sonstigen Auseinandersetzungen mit dem (auch ehemaligen[423]) Geschäftsführer.[424] Die Zuständigkeit der Gesellschafter(-Versammlung) umfasst alle das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführes betreffenden Vereinbarungen sowie grundsätzlich sämtliche anderen Rechtsgeschäfte, die mit dessen Organstellung zusammenhängen.[425] Ggf. kommt Vertretung durch (fakultativen) Aufsichtsrat bzw. Beirat in Betracht.[426]
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