Rz. 115
Mit Wirkung ab 2021 hat das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)[405] erneute Änderungen gebracht. Die gesetzliche Höchstfrist für die Antragstellung (vgl. Rdn 113) beträgt gem. § 15 Abs. 1 S. 2 InsO n.F. nur noch bei Zahlungsunfähigkeit drei Wochen, demgegenüber bei Überschuldung sechs Wochen. Das soll den erfolgreichen Abschluss von außergerichtlichen Sanierungsbemühungen ermöglichen oder ggf. eine Sanierung im sog. präventiven Restrukturierungsrahmen bzw. auf der Grundlage eines Eigenverwaltungsverfahrens gewissenhaft vorzubereiten.[406] Definiert hat der Gesetzgeber nun auch den Zeitraum für die Fortführungsprognose: Er beträgt bei der Ermittlung der drohenden Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 Abs. 1 S. 2 InsO n.F. "in der Regel" 24 Monate, im Hinblick auf den Überschuldungstatbestand gem. § 19 Abs. 2 S. 1 InsO 12 Monate.[407]
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