Rz. 115

Mit Wirkung ab 2021 hat das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)[405] erneute Änderungen gebracht. Die gesetzliche Höchstfrist für die Antragstellung (vgl. Rdn 113) beträgt gem. § 15 Abs. 1 S. 2 InsO n.F. nur noch bei Zahlungsunfähigkeit drei Wochen, demgegenüber bei Überschuldung sechs Wochen. Das soll den erfolgreichen Abschluss von außergerichtlichen Sanierungsbemühungen ermöglichen oder ggf. eine Sanierung im sog. präventiven Restrukturierungsrahmen bzw. auf der Grundlage eines Eigenverwaltungsverfahrens gewissenhaft vorzubereiten.[406] Definiert hat der Gesetzgeber nun auch den Zeitraum für die Fortführungsprognose: Er beträgt bei der Ermittlung der drohenden Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 Abs. 1 S. 2 InsO n.F. "in der Regel" 24 Monate, im Hinblick auf den Überschuldungstatbestand gem. § 19 Abs. 2 S. 1 InsO 12 Monate.[407]

[405] V. 22.12.2020, BGBl I, 3256; Entwurf BT-Drucks 19/24181 v. 9.11.2020. Gesetz geht zurück auf die (Europäische) Richtlinie über den präventiven Restrukturierungsrahmen v. 20.6.2019 (RL 2019/1023).
[406] Vgl. RegBegründung, BT-Drucks 19/24181 v.9.11.2020, S. 94. Der Entwurf weist darauf hin, dass "nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein Eröffnungsantrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen ist. Dies bedeutet, dass die Höchstfristen nicht ausgeschöpft werden dürfen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt feststeht, dass eine nachhaltige Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bzw. Über-schuldung nicht erwartet werden kann. Wenn ersichtlich ist, dass Sanierungsbemühungen keine Erfolgsaussichten (mehr) haben, ist der Insolvenzantrag umgehend zu stellen.".
[407] Der RegE begründet die Neuregelung mit der Beseitigung von Unsicherheiten hins. der Dauer des Prognosezeitraums, BT-Drucks19/24181 v. 9.11.2020, S. 196; krit. Bitter, GmbHR 2021, R16, R17. § 4 COVInsAG hat den Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung auf vier Monate verkürzt, wenn die Überschuldung auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist.

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