aa) Voraussetzungen
Rz. 251
Die verdeckte Sacheinlage (Legaldefinition vgl. Rdn 249) kennzeichnet nach § 19 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 GmbHG keine feste Frist zwischen Geldeinlage und Verkehrsgeschäft. Erforderlich ist eine von der GmbH nachzuweisende Absprache (§ 19 Abs. 5 S. 1 GmbHG, vgl. Rdn 255) zwischen GmbH und Inferent. Nach der überholten Vor-MoMiG-Rspr. sollte ein zeitlicher Zusammenhang genügen. Solche Erwägungen sind mE aufgrund des ausdrücklichen MoMiG-Erfordernisses eines Nachweises obsolet. Ausnahmsweise entbehrlich erscheint dieser bei einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer.
Eine verschleierte Sacheinlage kann bei der Einschaltung Dritter vorliegen, wenn der Dritte der GmbH oder dem Gesellschafter zuzurechnen ist. Die Abgrenzung ist unklar: Zählen dazu z.B. verbundene Unternehmen, Verwandte? Nach der Lit. soll sich die Abgrenzung an §§ 89 Abs. 3 S. 1, 115 Abs. 2 AktG, § 138 Abs. 1 InsO orientieren können. Zurechenbar sei der Leistungsaustausch mit Personen, die "im Innenverhältnis für Rechnung des Inferenten handeln oder für deren Rechnung der Inferent zeichnet", das komme auch bei einer durch mehrere Inferenten beherrschten Gesellschaft in Betracht. Gleiches gilt bei Strohmann-Konstruktionen. Typischer Fall der schädlichen Beteiligung Dritter ist die Weiterleitung der vom Inferenten erhaltenen Bareinlage an ein drittes Unternehmen, an dem der Inferent maßgeblich beteiligt ist oder dessen Gesellschafterkreis sich mit dem der GmbH weitgehend deckt.
bb) Standardfall: "Umwandlung" einer Forderung gegen die GmbH in eine Beteiligung an der GmbH
Rz. 252
§ 19 Abs. 4 S. 1 GmbHG erfasst einen der wichtigsten Standardfälle der verschleierten Sacheinlage, die Zeichnung einer Barkapitalerhöhung durch einen GmbH-Gläubiger, dessen Forderung gegen die GmbH mit dem frischen Geld der Kapitalerhöhung beglichen wird. Zwar erweckt § 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG den Eindruck einer gegenständlichen Betrachtung, wonach die GmbH vom Gesellschafter einen "Vermögensgegenstand" erhalten müsse. Der BGH hat zur Heilung verdeckter Sacheinlagen indes darauf abgestellt, dass der tatsächlich eingebrachte Sachwert oder ein an seine Stelle getretener Anspruch offenzulegen sei (vgl. Rdn 261). Daher kann i.S.d. § 19 Abs. 4 GmbHG der vom Gesellschafter "statt" der Bareinlage geleistete – juristisch korrekt: mit den Mitteln der Bareinlage erworbene – Vermögensgegenstand auch eine Forderung gegen die GmbH sein. Diese Auslegung entspricht ohnehin der Bedeutung des Begriffs "Vermögensgegenstand" als Posten der Aktivseite. Sie entspricht auch dem Zweck der Regelung, ein für alle Mal mit den vorherigen "drastischen Rechtsfolgen verdeckter Sacheinlagen" Schluss zu machen (vgl. Rdn 251). Dieses Ziel würde konterkariert, nähme man bestimmte Fallgruppen, die als klassische Fälle verschleierter Sacheinlagen behandelt wurden, aus dem Anwendungsbereich der Regelung heraus (weitere Fallgruppen vgl. Rdn 257, Abgrenzung zum Hin- und Herzahlen vgl. Rdn 250).
cc) Offenlegungspflicht? – Registerkontrolle
Rz. 253
In § 19 Abs. 4 GmbHG geregelte Konstellationen sind nach h.M. gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Im Gesetzgebungsverfahren ist aus Abs. 4 S. 4 abgeleitet worden, dass der Registerrichter bei verdeckter Sacheinlage die Eintragung ablehnen könne. ME trifft das nach dem Sinn der Regelung nicht zu, denn durch die Anrechnung erlischt die Einlageforderung. Eine weitgehende Kontrolle realisiert das ohnehin nicht, zumal gem. § 8 Abs. 2 S. 2 GmbHG der Registerrichter nur bei "erheblichen Zweifeln" an der Richtigkeit der Versicherung, dass gem. § 8 Abs. 2 S. 1 GmbHG Leistungen bewirkt und endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer sind, Unterlagen verlangen soll (vgl. Rdn 34). Registergerichte sollten bei Verdacht verschleierter Sacheinlagen nach herkömmlicher Rspr. einer gesteigerten Prüfungspflicht unter...