Rz. 176
Nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur GmbH "im Falle einer Veränderung in der Person der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung" als Inhaber des Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Die Vermutung ist nach wohl h.M. unwiderleglich. Die Regelung ähnelt dem Aktienregister gem. § 67 Abs. 2 AktG – freilich führt und bewahrt dieses die Gesellschaft auf, mit unzureichenden Einsichtsrechten, vgl. § 67 Abs. 6 AktG; demgegenüber verschaffen §§ 16 Abs. 1, 40 Abs. 1 und 2 GmbHG der Beteiligung Transparenz.
Angesichts seines Zwecks ist der Wortlaut von § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG zu eng, dass "im Falle einer Veränderung" in den Personen als Inhaber des Anteils nur gilt, wer als solcher in der Liste eingetragen ist. Gesellschafter soll immer der sein, der in der im Register aufgenommenen Liste eingetragen ist. Die Legitimationswirkung greift im Grundsatz auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen..
Trotz der Formulierung "im Verhältnis zur Gesellschaft" kann § 16 Abs. 1 GmbHG ausnahmsweise auch Außenwirkung entfalten, z.B. für Situationen der Führungslosigkeit (vgl. Rdn 108). Das ändert aber nichts an dem Grundsatz, dass die Legitimation alleine im Innenverhältnis wirkt (sog. relative Gesellschafterstellung); gegenüber Dritten gilt alleine die materielle Rechtslage, was bei Verfügungen und Zwangsvollstreckung bedeutsam ist; die Legitimationswirkung ist auf z.B. auf abgetretene Vermögensrechte zugunsten Dritter nicht anwendbar und Inhaber dinglicher Rechte am Geschäftsanteil können sich für die Geltendmachung ihrer Rechte nicht auf § 16 Abs. 1 GmbHG berufen.
Rz. 177
Eine Liste ist im Handelsregister "aufgenommen", wenn sie in den für das entsprechende Registerblatt bestimmten Registerordner (§ 9 Abs. 1 HRV) aufgenommen ist.
Rz. 178
Eintragung und Aufnahme der Listen in das Handelsregister sind keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Erwerb des Geschäftsanteils.
Rz. 179
Gem. § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG gilt eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich danach (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) in das Handelsregister aufgenommen wird. So kann der Erwerber schon vor Aufnahme der Liste in das Handelsregister unmittelbar nach Wirksamwerden des Erwerbs Rechtshandlungen als Gesellschafter vornehmen (z.B. Satzungsänderungen, Geschäftsführerbestellungen). Solche Handlungen sind bis zur Aufnahme der Liste schwebend unwirksam; sie werden bei unverzüglicher Aufnahme der Liste in das Register ex tunc wirksam – bei nicht unverzüglicher Aufnahme endgültig unwirksam.