Rz. 187
§ 15 Abs. 5 GmbHG lässt zu, die Abtretung der Geschäftsanteile an Voraussetzungen zu knüpfen. Sie kann insb. von der Genehmigung der Gesellschaft abhängen. Diese Möglichkeit nutzt die Praxis zu Recht in großem Maße. Denn regelmäßig ist die GmbH mit meist wenigen Gesellschaftern und deren starkem Einfluss auf die Geschäftsführung (§ 45 GmbHG, vgl. Rdn 152) personenbezogen, so dass die Gesellschafter berechtigt Einfluss auf die Auswahl des Neugesellschafters nehmen wollen (vgl. Rdn 8). Die Beschränkungen müssen im Gesellschaftsvertrag enthalten sein. Nachträgliche Einführung oder Erschwerung der Vinkulierung im Vertrag ist möglich, mE aber nur bei Zustimmung aller Gesellschafter. Der Vertrag kann Kriterien festlegen, nach denen die Abtretung zulässig sein soll (z.B. Familienzugehörigkeit, Alter, Ausbildung); möglich ist auch Entscheidung nach freiem Ermessen einer Gesellschaftermehrheit, eines jeden Gesellschafters oder der Geschäftsführung. Bis zur Genehmigung ist die Abtretung schwebend unwirksam. In der Schwebezeit vorgenommene Verfügungen des Erwerbers werden nach § 185 Abs. 2 BGB ebenfalls wirksam (bei mehreren, sich widersprechenden Verfügung wird lediglich die als erste genehmigte wirksam). Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Abtretung zurück. Die Verweigerung der Genehmigung bewirkt endgültige Unwirksamkeit des dinglichen Abtretungsvertrags (§§ 399, 413 BGB; Nicht-Erklärung der Genehmigung in angemessener Frist kann Verweigerung bedeuten.) Unwirksam werden während der Schwebezeit vorgenommene Verfügungen über den Geschäftsanteil; anders ist es bei Maßnahmen in der Zwangsversteigerung oder des Insolvenzverwalters: Diese bleiben gem. § 174 Abs. 2 BGB wirksam. Enthält der Vertrag keine Regeln, besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Zustimmung zur Abtretung; nur in Sonderfällen kann sich diese aus vertraglicher Verpflichtung, dem Gebot der Gleichbehandlung oder aus gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten ergeben; insb. darf die Zustimmung nicht rechtsmissbräuchlich verweigert werden. Lehnen die Gesellschafter die Zustimmung wiederholt ab, kann dem Gesellschafter ein Austrittsrecht aus wichtigem Grunde zustehen.
Vinkulierungsklauseln sollen nach (mE unrichtiger, aber wohl) h.M. nicht im Falle der Insolvenz des Gesellschafters gelten. Vorsorglich sollte daher der Gesellschaftsvertrag für den Fall der Insolvenz die Einziehung des Anteils nach § 34 GmbHG ermöglichen, womit die Gesellschafter es in der Hand behalten, die Zusammensetzung ihres Kreises zu bestimmen (Muster vgl. Rdn 83). Das schützt die anderen Gesellschafter aber nicht hinreichend in der Zeit zwischen der (Ablehnung der) Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Beschluss über die Einziehung bzw. dessen Wirksamwerden (also z.B.: Das Insolvenzverfahren wird am 2. Januar um 10:00 Uhr eröffnet, die anderen Gesellschafter wissen davon nichts, am 2. Januar um 12:00 Uhr veräußert der Insolvenzverwalter den Geschäftsanteil an einen Dritten). Das zeigt die von der h.M. zu Unrecht favorisierte Schutzlücke der Zusammensetzung des Gesellschafterkreises. Denkbar scheint ein mit der Eröffnung (bzw. Abweisung) des Insolvenzverfahrens aufschiebend bedingter Einziehungsbeschluss.