I. Typischer Sachverhalt
Rz. 215
Die Minderheitsgesellschafter aus dem Fall D.I (siehe Rdn 80) sind stärker geworden und möchten das durch Streichen des Namens des Mehrheitsgesellschafters aus der Firma dokumentieren. Außerdem möchte die Gesellschaft ihren Hauptsitz nach Bonn verlegen Der Gesellschaftsvertrag soll sich daher ändern.
II. Rechtliche Grundlagen
Rz. 216
Die Gesellschafter können den Gesellschaftsvertrag durch Beschluss ändern. Dieser ist notariell zu beurkunden. Er bedarf einer Mehrheit von "drei Vierteilen" der abgegebenen Stimmen; der Gesellschaftsvertrag kann andere – nur höhere – Erfordernisse aufstellen (§ 53 Abs. 1 und 2 GmbHG). Voraussetzung einer wirksamen Änderung ist die Eintragung des Änderungsbeschlusses im Handelsregister gem. § 54 GmbHG. Eine rückwirkende Änderung scheidet grundsätzlich aus; z.B. muss nach h.M. die Änderung des Geschäftsjahrs vor Beginn des neuen Geschäftsjahrs eingetragen sein. Möglich sollen die Gesellschafter bindende satzungsauslegende Beschlüsse sein.
1. Beschluss der Gesellschafter
a) Grundsätzliches
Rz. 217
Gem. § 53 Abs. 1 GmbH kann der Gesellschaftsvertrag "nur" durch Gesellschafterbeschluss geändert werden. Die Gesellschafter können ihre Kompetenz grundsätzlich (anders als z.B. im Aktienrecht, vgl. § 179 Abs. 1 S. 2 AktG) nicht an Dritte übertragen (zum Sonderfall genehmigtes Kapital vgl. Rdn 240 ff.). Daher sollen z.B. Stimmbindungsverträge mit Nichtgesellschaftern über Satzungsänderungen grundsätzlich unwirksam sein. Für die Mangelhaftigkeit der Beschlüsse zur Satzungsänderung gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. Rdn 151). Solche Beschlüsse kann man nicht in schuldrechtliche Nebenabreden der Gesellschafter (vgl. allg. Rdn 35) umdeuten; eine Umdeutung kommt nach dem BGH aber für satzungsdurchbrechende Beschlüsse in Betracht.
Satzungsändernde Beschlüsse können nach hL in- und außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst werden (§§ 53 Abs. 1, 48 Abs. 2 GmbHG, vgl. Rdn 120 f.). Da notarielle Beurkundung (vgl. Rdn 220) außerhalb einer Versammlung kompliziert ist, wird der Beschluss regelmäßig in einer Versammlung gefasst; das bedeutet keine unnötige Erschwerung, da Vertretung (einschl. Genehmigung von Erklärungen eines vollmachtlosen Vertreters) nach allgemeinen Grundsätzen (Vollmacht in Textform, § 47 Abs. 3 GmbHG) zulässig ist.
Anders als im Aktienrecht (§ 130 Abs. 2, § 241 Nr. 2 AktG) gibt es keinen Zwang förmlicher Beschlussfeststellung; diese empfiehlt sich allerdings, zumal – angeblich – das Registergericht eine solche verlangen darf.
Will eine unter Verwendung des Musterprotokolls gegründete GmbH (vgl. Rdn 16 ff.) dieses ändern, genügt Beschlussfassung über die punktuelle Änderung des Musterprotokolls, das damit zum Gesellschaftsvertrag wird.