Rz. 360
U.a. juristische Personen müssen aufgrund §§ 19 f. des Geldwäschegesetzes (GWG) ihre "wirtschaftlich Berechtigten" (nach § 19 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 GWG ist das, wer mehr als 25 % der Kapitalanteile hält bzw. Stimmrechte kontrolliert oder "auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt") zum Transparenzregister melden und die Angaben aktuell halten. Es bestehen entsprechende interne Pflichten (Informationen bei Gesellschaftern einholen, aufbewahren, aktualisieren, § 20 Abs. 1 GWG). Zweck ist, die hinter einer Gesellschaft stehenden natürlichen Personen zu erfassen. Über diese sind gem. § 19 Abs. 1 GWG Vor-, Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie ihre Staatsangehörigkeit zu melden. Die Pflicht gilt gem. § 20 Abs. 2, Abs. 3a GWG als erfüllt, wenn die Angaben zum Berechtigten (außer der Staatsangehörigkeit, § 20 Abs. 2 S. 1 GWG) insb. aus dem Handels- oder Unternehmensregister ersichtlich sind. Damit erfüllt die Gesellschafterliste (siehe Rdn 172 ff.) grundsätzlich die Meldepflicht. Daran knüpfen sich zahlreiche Fragen bei Gestaltungen, die sich nicht aus Registern ergeben: Reuter nennt folgendes Beispiel: An AG sind A mit 40 und B mit 60 % beteiligt; AG meldet A und B als wirtschaftlich Berechtigte; AG hält mehr als 25 % der Geschäftsanteile an der GmbH; in dem Fall muss die GmbH den B als Berechtigten mitteilen. Nach zweifelhafter Lit.-Auffassung sind weder Treugeber noch Stimmrechtspools zu melden.
Rz. 361
Vorgeschrieben ist die elektronische Meldung.
Rz. 362
In das Register haben gem. § 23 GWG Einsichtsrecht u.a. Finanzbehörden und seit 2020 jedermann (zuvor nur bei berechtigtem Interesse).
Rz. 363
Die vorsätzliche und leichtfertige Verletzung der Mitteilungspflichten sind für die GmbH und ihre wirtschaftlich Berechtigten gem. § 56 Abs. 1 Nr. 52 ff. GWG bußgeldbewehrt (bis zu 1 Mio. EUR).
Rz. 364
www.transparenzregister.de enthält eine Kurzanleitung und FAQs.