Transparenzregister: Regeln gegen Geldwäsche mit Immobilien

Der deutsche Immobiliensektor gilt als Geldwäsche-Paradies. Dem will der Gesetzgeber den Riegel vorschieben, helfen soll das Transparenzregister. Bestandshalter haben eine Meldepflicht – eine Frist endet am 30. Juni. Wer sich eintragen muss und wo Geldbußen drohen.

Das Transparenzregister wurde am 27.6.2017 als Plattform eingeführt. Als Vollregister wird es erst seit der am 1.8.2021 in Kraft getretenen Reform des Geldwäschegesetzes (GwG) geführt.

Die Registrierungspflicht ist für verschiedene Gesellschaften zeitlich gestaffelt. Die erstmalige Frist endete am 31.12.2022. Für ausländische Gesellschaften mit Immobilieneigentum in Deutschland endet die Eintragungsfrist am 30.6.2023. Ab dem 1. Juli drohen hohe Bußgelder.

FAQ Transparenzregister: Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz (GwG)

Was wird im Transparenzregister erfasst?

Das Transparenzregister erfasst Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten juristischen Personen des Privatrechts, wie Aktiengesellschaften, GmbHs, Vereine, Genossenschaften, Stiftungen oder die Europäische AG (SE), eingetragenen Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften (KG) und Partnerschaften sowie stiftungsähnliche Gebilde und bestimmte Trusts.

Nach § 20 Abs. 1 S. 2 GwG haben außerdem Vereinigungen mit Sitz im Ausland eine Meldepflicht, wenn sie Eigentum an einer Immobilie in Deutschland halten oder verpflichtend eine kaufen.

Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) legt den Meldepflichtigen durch verschiedene Änderungen und Ergänzungen des GwG Registrierungs- und Mitteilungspflichten hinsichtlich ihrer wirtschaftlich Berechtigten auf (§ 3 Abs. 1 GwG).

Transparenzregister: Neue Fristen

Die verschärfte Vorgabe gilt bereits seit 2020 und wurde schrittweise erweitert. Seit Dezember 2022 gelten die Regeln für den Immobilienkauf und für Bestandshalter. Sie müssen die Berechtigten für Immobilien nachträglich mitteilen, die sie zu mindestens 90 Prozent übernommen haben und noch halten. Stichtag ist der 1.8.2021. Überblick der Fristen:

  • Seit dem 1.1.2020: Transparenzpflicht durch unmittelbaren Immobilienkauf (Asset Deals)
  • Seit dem 1.1.2021:Transparenzpflicht durch mittelbaren Immobilienkauf durch Anteile (Share Deals)
  • Seit dem 30.6.2021: Fristende

Nach dem 30. Juni drohen hohe Bußgelder

Verpflichtete Gesellschaften, die nach dem 30. Juni nicht im Transparenzregister eingetragen sind, müssen mit hohen Bußgeldern rechnen. Für AGs und KGs auf Aktien gilt die Bußgeldandrohung bereits ab dem 1.4.2023, für eingetragene Personengesellschaften (KG) und für Stiftungen gilt die Bußgeldandrohung erst mit Ablauf des 31.12.2023.

§ 56 GwG sieht bei nicht rechtzeitigen, nicht vollständigen oder nicht richtigen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten:

  •     bei vorsätzlicher Begehung ein Bußgeld bis zu 150.000 Euro,
  •     bei leichtfertiger Begehung ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro,
  •     im schweren Fall oder bei wiederholten oder systematischen Verstößen Bußgelder bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils vor.

Juristischen Personen oder Personenvereinigungen der Finanzbranche drohen Geldbußen bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu zehn Prozent des Umsatzes eines Geschäftsjahres.

Diese Angaben sind Pflichtangaben

Gemäß § 19 GwG sind folgende Angaben zwingend:

  •     Vor- und Nachname,
  •     Geburtsdatum,
  •     Wohnort,
  •     Staatsangehörigkeit,
  •     Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des Berechtigten.

Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, die Angaben aktuell zu halten und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Bei Unstimmigkeiten zwischen der Dokumentation und den Angaben im Transparenzregister droht ebenfalls ein Bußgeld. Die Eintragung als solche ist nicht gebührenpflichtig. Wer eingetragen ist, muss eine Jahresgebühr(§ 24 Abs. 1 GwG) entrichten.

Zur Registrierung im Transparenzregister


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