A. Einfache Bargründung
I. Typischer Sachverhalt
Rz. 1
Herr Trakel hat eine branchenspezifische Software für Rechtsanwälte und Steuerberater entwickelt. Er beabsichtigt, diese auf den Markt zu bringen. Um sein Haftungsrisiko zu verringern, möchte er sein Geschäft in der Rechtsform einer GmbH führen und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer bleiben.
Rz. 2
Er sucht anwaltliche Beratung zur Gründung der GmbH und Gestaltung des Gesellschaftsvertrages.
II. Rechtliche Grundlagen
1. Gründe für die Wahl der Rechtsform
Rz. 3
Die GmbH ist die weitest verbreitete Unternehmensform in Deutschland. Es gibt etwa 1,2 Mio. GmbH, etwa 15.500 AG, gut 260.000 KG (davon ca. 85 % GmbH & Co. KG), 24.000 OHG. GmbH erwirtschaften über ein Drittel der Umsätze der Unternehmen in Deutschland (ca. die Hälfte der Umsätze aller Personen- und Kapitalgesellschaften). (EU-)Ausländische, der GmbH ähnliche Rechtsformen wie (bislang) die englische Private Limited Company spielen als Rechtsformalternative für deutsche Unternehmensgründer keine große Rolle; dank der Rspr. des EuGH ist die Verwendung von EU-Gesellschaften (vgl. Rdn 347) in Deutschland auch für inländische Unternehmensgründer rechtlich gesichert.
a) Vorteile
Rz. 4
Die vorherrschenden Gründe für die Wahl der Rechtsform GmbH sind die relativ klar überschaubaren rechtlichen Verhältnisse, die vertraglich weitgehend frei gestaltbar sind.
Wichtig ist die Haftungsbegrenzung. Die Haftung der Gesellschafter ist grundsätzlich auf das Stammkapital beschränkt. Darüber hinausgehende persönliche Haftung von Gesellschaftern oder Geschäftsführern ist nach dem Gesetz selten (vgl. Rdn 125, 281 ff., 321 ff.). Sie bedarf typischerweise einzelvertraglicher Begründung. Den Zwang zur Vereinbarung persönlicher Haftung übersehen Gründer häufig. Kreditgebende Banken und auf Ziel liefernde Lieferanten bestehen oft auf persönlicher Haftung, oder Gesellschafter übernehmen Patronatserklärungen (vgl. Rdn 112). Doch diese Haftung entsteht nicht von Gesetzes wegen. Sie muss vielmehr regelmäßig im Einzelfall vereinbart werden. Gesellschafter bzw. Geschäftsführer wissen also genau, worauf sie sich einlassen: Ist ihnen etwa eine Lieferbeziehung wichtig genug, dass sie persönlich ins Obligo gehen, können sie die private Verpflichtung abwägen gegen die zusätzlichen Geschäftschancen aufgrund der eigenen Haftungsübernahme. Es ist dann Sache des Beraters, die persönliche Haftung nach Kräften zu vermeiden. Die Rspr. ist recht zurückhaltend, Gesellschaftern – auch Minderheitsgesellschaftern und Angehörigen – über das Rechtsinstitut der Sittenwidrigkeit der Haftung zu "helfen". Gegen überraschende AGB-Haftungsklauseln hilft mitunter das Gesetz. Der Innenausgleich zwischen Gesellschaftern, die für die GmbH z.B. Bürgschaften übernommen haben, richtet sich im Zweifel nach der Höhe ihrer Beteiligung.
Weiterer Vorteil sind leichter Wechsel der Gesellschafter unter Lebenden sowie Nachfolge von Todes wegen.
Ein Vorteil kann die Möglichkeit der Fremdgeschäftsführung sein – z.B. in Familienunternehmen, wenn zur Unternehmensleitung befähigte Familienangehörige fehlen. Gegenüber der Aktiengesellschaft hat die GmbH den Vorzug des nur in wenigen Fällen zwingenden Rechts, und die Kapitalanforderungen sind geringer – hinsichtlich des Mindestnennkapitals und der Reichweite von Ausschüttungssperren; die GmbH-Gesellschafter dürfen dem Geschäftsführer auch im Einzelfall Weisungen geben, während der Vorstand die AG gem. § 76 Abs. 1 AktG "unter eigener Verantwortung" leitet.