Rz. 489

Aktienoptionen sind in den letzten Jahren zunehmend zu einem weiteren und wichtigen Vergütungselement neben zahlreichen anderen Vergütungsformen geworden und haben daher insb. bei Führungskräften und Organmitgliedern eine hohe Bedeutung. Die häufigste Ausprägung hat die klassische Aktienoption der börsennotierten AG an ihre Führungskräfte. Die Aktienoptionen (stock options) räumen dem Inhaber nach Maßgabe der Optionsbedingungen das Recht ein, von der übertragenden Gesellschaft Aktien in einem bestimmten Zeitraum zu einem bestimmten Preis zu erwerben, wenn weitere positive Bedingungen erfüllt oder negative Bedingungen nicht erfüllt sind (BAG v. 16.1.2008 – 7 AZR 887/06). Aktienoptionen sind durch einen eher spekulativen Charakter geprägt und verfolgen als Vergütungsinstrument das Ziel, die Mitarbeiter langfristig an das Unternehmen zu binden und deren Handeln auf eine Gewinnsteigerung des gewährenden Unternehmens auszurichten.

 

Rz. 490

Es existieren verschiedene Spielarten, so werden z.B. neben den "echten" Aktienoptionen aus verschiedenen Gründen daneben oder stattdessen virtuelle Aktienoptionen (phantom stocks) oder in einem weiteren Sinne virtuelle Gesellschaftsanteile oder Gewinnsteigerungsanteile (phantom shares) ausgegeben. Dabei handelt es sich um schuldrechtliche Nachbildungen der gesellschaftsrechtlichen Vorbilder (BAG v. 28.5.2008 – 10 AZR 351/07). Eine weitere und praktisch häufige Variante neben der klassischen Gewährung durch den Arbeitgeber ist die Gewährung der Aktienoptionen durch einen Dritten, meist die Konzernmutter, sei es mit inländischem, sei es mit ausländischem Sitz, was verschiedene rechtliche Besonderheiten mit sich bringt. Auch die Einräumung der Optionen durch einen Dritten kann Arbeitslohn sein (BAG v. 16.1.2008 – 7 AZR 887/06; vgl. auch BAG v. 25.8.2022 – 8 AZR 453/21 zur Bestimmung der vertragsgemäßen Leistungen i.S.d § 74b Abs. 2 HGB).

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