Rz. 393

Hierbei handelt es sich um sog. freiwillige Betriebsvereinbarungen, da der Betriebsrat bei der Regelung von Sonderzuwendungen kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hat, § 88 BetrVG. Ein Mitbestimmungsrecht besteht allenfalls hinsichtlich der formellen Ausgestaltung der Gratifikationszahlung, wenn ein Rechtsanspruch auf die Gratifikation besteht.

 

Rz. 394

Auch Betriebsvereinbarungen über Sonderzuwendungen stehen unter dem Vorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG. Soweit Gratifikationen üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, ist eine Betriebsvereinbarung darüber unzulässig. Eine unter Missachtung der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG abgeschlossene Betriebsvereinbarung über Gratifikationszahlungen entfaltet keine Wirksamkeit und bleibt als Anspruchsgrundlage außer Betracht; sie kann auch nicht in eine begünstigende Gesamtzusage oder Betriebsübung umgedeutet werden (BAG v. 13.8.1980 – 5 AZR 325/78). Allerdings kann eine unwirksame Betriebsvereinbarung durch Umdeutung nach § 140 BGB zum Inhalt der Einzelverträge für Arbeitnehmer werden. Das setzt jedoch voraus, dass besondere tatsächliche Umstände vorliegen, aus denen die Arbeitnehmer nach Treu und Glauben schließen durften, dass sich der Arbeitgeber über die betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung hinaus für eine bestimmte Leistung binden wollte (BAG v. 24.1.1996 – 1 AZR 597/95; LAG Hamm v. 30.4.2004 – 15 Sa 2039/03).

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