Dr. iur. Martin Nebeling, Manfred Ehlers
Rz. 491
Die technische Funktionsweise der echten Aktienoptionen sieht wie folgt aus:
Rz. 492
In § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG hat der Gesetzgeber festgelegt, dass in Beschlüssen der Hauptversammlung zur bedingten Kapitalerhöhung zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung (§ 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG) neben der Aufteilung der Bezugsrechte auf Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer die Erfolgsziele, die Erwerbs- und Ausübungszeiträume und die Wartezeit für die erstmalige Ausübung (mindestens 4 Jahre für solche Beschlüsse von Hauptversammlungen, die nach dem 31.7.2009 gefasst wurden; zuvor: zwei Jahre) festgestellt werden müssen. Die Wartezeit soll gewährleisten, dass Aktienoptionsprogramme auf langfristige Anreizwirkung ausgelegt werden (Koch, AktG § 193 Rn 9b m.w.N.). Damit sind die Rahmenbedingungen in technisch-funktionaler Hinsicht vorgegeben. Bei den Erfolgszielen kann entweder an die unmittelbare Kursentwicklung angeknüpft werden oder an andere Ziele wie z.B. die Performance eines allgemeinen Index wie des DAX oder eines speziellen Indexes.
Rz. 493
Der arbeitsrechtlichen Gewährung der Aktienoptionen geht rechtlich die Schaffung der Optionsrechte auf gesellschaftsrechtlicher Basis voraus. Durch einen Beschluss der Hauptversammlung der AG kann eine bedingte Kapitalerhöhung beschlossen werden, § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG. Der Beschluss enthält dann auch die weiteren Voraussetzungen, Regelungen zur Wartezeit usw. Einen Rechtsanspruch erwerben die später begünstigten Arbeitnehmer oder Organmitglieder durch diesen Beschluss noch nicht (Küttner/Röller, Personalbuch, Aktienoptionen Rn 2). Als Alternative kommt der Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG in Betracht.
Rz. 494
Die Umsetzung in ein arbeitsrechtliches Instrument erfolgt durch einen Aktienoptionsplan. Dieser Plan kann vom Arbeitgeber oder der Gesellschaft, die anstelle des Arbeitgebers die Optionen gewährt, einseitig als der AGB-Kontrolle unterfallendes Regelwerk erstellt werden. Bei ausländischen Gesellschaften gilt die AGB-Kontrolle dann nicht für dieses Regelwerk, sondern nur für die inländischen Vertragsabreden, die damit in Zusammenhang stehen.
Rz. 495
Der Aktienoptionsplan kann theoretisch auch als (Haus-)Tarifvertrag oder, was in der Praxis häufiger vorkommt, als mitbestimmte Betriebsvereinbarung oder Richtlinie mit dem Sprecherausschuss vereinbart werden. Dies hat den Vorteil, dass bei den Betriebsvereinbarungen keine AGB-Kontrolle der Regelungen stattfindet (§ 310 Abs. 4 BGB).
Rz. 496
Der Aktienoptionsplan bildet die Rechtsgrundlage im Verhältnis zu den Begünstigten. Der Plan konkretisiert zudem die Bedingungen für die Gewährung, die Wartefristen, die Zuteilung durch die Optionsverträge, Regelungen zu Haltefristen sowie Verfallregelungen und Ausübungszeiträume.
Rz. 497
Dem Aktienoptionsplan folgt als Erfüllungsgeschäft der Optionsvertrag, mit dem der Arbeitgeber oder die Konzernmuttergesellschaft oder die sonst gewährende Gesellschaft die Optionsrechte auf den Arbeitnehmer oder das Organmitglied überträgt (Küttner/Röller, Aktienoptionen Rn 4 m.w.N.). Ein Vertrag kann wie folgt aussehen:
Rz. 498
Muster 17.21: Optionsvertrag (des befristeten Angebotes des Arbeitgebers)
Muster 17.21: Optionsvertrag (des befristeten Angebotes des Arbeitgebers)
_________________________ -AG – 2023 Stock Option Plan
Stock Option Zuteilungszertifikat
Mit diesem Zertifikat bietet die _________________________-AG dem nachfolgend genannten Optionsberechtigten an, die genannte Anzahl an _________________________-Optionen von der Gesellschaft zum 1.4.2023 zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zu erhalten:
Optionsberechtigter |
_________________________ |
Anzahl der Optionen, |
5.000 Optionen der _________________________-AG, gerichtet auf je eine |
die bezogen werden |
_________________________-Aktie je Option. |
können
Plantyp Premium Priced Options, die nicht übertragbar sind.
Referenzpreis |
50,12 EUR |
Ausübungspreis/Erfolgsziel |
60,14 EUR (Dies entspricht 120 % des Referenzpreises.) |
Laufzeitbeginn |
1.4.2023 |
Laufzeitende |
31.03.2033 – zehn Jahre nach Laufzeitbeginn, sofern nach Maßgabe der Optionsbedingungen die Laufzeit nicht früher endet. |
Wartezeiten |
50 % der Optionen können nach vier Jahren (ab 1.4.2027), 100 % der Optionen können nach fünf Jahren (ab 1.4.2028) ausgeübt werden. |
Optionsausübung |
Der Berechtigte teilt der noch zu benennenden Ausübungsstelle/Bank schriftlich die Anzahl der Aktien mit, die er durch Ausübung der Optionen erwerben möchte. Die Optionen können an jeden Börsenhandelstag der Frankfurter Wertpapierbörse mit Ausnahme der in den Optionsbedingungen festgelegten Sperrfristen ausgeübt werden. |
Einbehalt von Steuern |
Die _________________________-AG erhält mit der Teilnahmeerklärung die Vollmacht zum Lastschrifteinzug für die Einziehung der Steuerschuld von dem persönlichen Stock-Option-Konto, das bei der von _________________________-AG zu benennenden Bank vor Ablauf der zweijährigen Wartefrist einzurichten ist. |
Umstellung auf SAR... |