Rz. 395

Eine Betriebsvereinbarung gem. § 88 BetrVG über eine freiwillige Leistung, etwa über eine Sonderzahlung, entfaltet nach Ablauf einer Kündigungsfrist – anders als ein Tarifvertrag oder eine sog. erzwingbare Betriebsvereinbarung – keine Nachwirkung. Eine analoge Anwendung von § 77 Abs. 6 BetrVG oder § 4 Abs. 5 TVG scheidet aus. Die Arbeitnehmer haben nach Ablauf der Betriebsvereinbarung keinen Anspruch mehr auf die dort geregelten Sonderzahlungen (BAG v. 5.10.2010 – 1 ABR 20/09; BAG v. 18.11.2003 – 1 AZR 604/02). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber bei einer Kündigung einer Betriebsvereinbarung über freiwillige Leistungen beabsichtigt, die freiwillige Leistung vollständig entfallen zu lassen (BAG v. 26.10.1993 – 1 AZR 46/93; vgl. auch LAG Köln v. 15.8.2002 – 5 (3) Sa 617/02). Schließen die Betriebspartner jährlich eine Betriebsvereinbarung über die für das Kalenderjahr zu zahlende Weihnachtsgratifikation und vereinbaren sie dabei jeweils ausdrücklich, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, aus deren Zahlung keine Ansprüche für künftige Jahre hergeleitet werden können, so hat die Leistungszusage keine Nachwirkung für das folgende Kalenderjahr. Die Nachwirkung ist im Zweifel auch für den Fall abbedungen, dass Verhandlungen über eine neue Regelung scheitern, der Arbeitgeber jedoch im folgenden Jahr gekürzte Gratifikationsbeträge freiwillig auszahlt (BAG v. 17.1.1995 – 1 ABR 29/94).

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