Rz. 120

Der zeitliche Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung steht grds. zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Die Dispositionsfreiheit wird jedoch durch das ArbZG eingeschränkt. Weitere Einschränkungen können sich aus Tarifverträgen ergeben.

 

Rz. 121

Haben die Parteien das vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitszeitvolumen nicht (ausdrücklich) vereinbart, so ist ihr Wille im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei dürfte im Zweifel ein Vollzeit-Arbeitsverhältnis mit entweder der tariflichen Vollarbeitszeit der betreffenden Branche oder, falls es entsprechende Tarifverträge nicht gibt, mit 40 wöchentlichen Arbeitsstunden gewollt sein. Im Hinblick auf Teilzeit-Arbeitsverhältnisse ist zu beachten, dass die Ermittlung eines "typischen" Zeitvolumens häufig schwierig sein wird. Daher ist es dringend zu empfehlen, insb. auch bei Teilzeit-Arbeitsverhältnissen das Arbeitszeitvolumen vertraglich zu vereinbaren.

 

Rz. 122

Unwirksam ist eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, das Volumen der geschuldeten Arbeitszeit einseitig zu bestimmen. Obwohl die Ausübung dieses Rechts an § 315 BGB gebunden wäre, liegt in einer solchen Abrede eine Umgehung der §§ 1, 2 KSchG (BAG v. 12.12.1984, NZA 1985, 321).

 

Rz. 123

Die Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit ist mitbestimmungsfrei. Zu ihrer Wirksamkeit muss der Arbeitgeber nicht zuvor die Zustimmung des im Betrieb gewählten Betriebsrates eingeholt haben. Zwar hat der Betriebsrat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG über "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit … sowie (deren) Verteilung … auf die einzelnen Wochentage" mitzubestimmen. Der Mitbestimmung unterliegt aber nur die Lage, nicht jedoch die Dauer der Arbeitszeit (BAG v. 21.11.1978, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, BAG v. 22.7.2003, AP Nr. 108 zu § 87 BetrVG 1972, Arbeitszeit). Ebenso wenig wie also der Arbeitgeber einseitig die regelmäßige Arbeitspflicht des Arbeitnehmers festlegen kann, folgt diese Befugnis aus dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Die Betriebspartner können infolgedessen allein durch die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit die Arbeitnehmer nicht zu Arbeitsleistungen verpflichten, die über die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung hinausgehen oder hinter ihr zurückbleiben.

 

Rz. 124

Haben die Arbeitsvertragsparteien vereinbart, dass sich die Arbeitsleistung nach dem Arbeitsanfall richten soll (sog. Arbeit auf Abruf), muss gem. § 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG zugleich die Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festgelegt werden. Wird die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt, gilt gem. § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG eine Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart. Wird die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt, hat der Arbeitnehmer nach § 12 Abs. 1 S. 4 TzBfG Anspruch auf eine Beschäftigung von mindestens 3 aufeinanderfolgenden Stunden. Der Arbeitnehmer ist im Fall der Abrufarbeit gem. § 12 Abs. 2 TzBfG zur Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens 4 Tage im Voraus mitgeteilt wird.

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