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Sog. sonstige Arbeitgeberleistungen kommen insb. dann in Betracht, wenn diese ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen an den Arbeitnehmer gezahlt werden können. Darunter fallen vom Arbeitgeber ohne Abzüge zu leistende Beträge für den Kindergartenplatz oder eine vergleichbare Einrichtung der nicht schulpflichtigen Kinder des Arbeitnehmers gem. § 3 Nr. 33 EStG (Kinderbetreuungszuschuss) in unbegrenzter Höhe.

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