Dr. iur. Martin Nebeling, Manfred Ehlers
Rz. 636
Insb. bei Führungskräften ist oft festzustellen, dass sie bei der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses ihren Wohnsitz an einem anderen, u.U. weit entfernten Ort haben und daher die Notwendigkeit besteht, ihren Wohnsitz in die Nähe des neuen Arbeitsplatzes zu verlegen. Daher stellt sich die Frage, inwieweit der Arbeitgeber zur Erstattung der Umzugskosten verpflichtet ist.
a) Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten
Rz. 637
Verlegt ein Mitarbeiter bei der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses seinen Wohnsitz in die Nähe seines neuen Arbeitsplatzes, so ist der Arbeitgeber grds. nicht zur Erstattung der Umzugskosten verpflichtet. Vielmehr werden die Umzugskosten zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers gezählt. Ein Kostenerstattungsanspruch des Arbeitnehmers kann sich jedoch aus einer besonderen Vereinbarung ergeben.
Rz. 638
Eine einzelvertragliche Vereinbarung über die Übernahme der Umzugskosten kommt in der Praxis insb. bei Führungskräften vor.
Rz. 639
Muster 17.24: Umzugskostenvereinbarung
Muster 17.24: Umzugskostenvereinbarung
Umzugskostenvereinbarung
Zwischen
der Firma _________________________
und
Herrn/Frau _________________________
§ 1
Maklergebühren
Die Firma _________________________ übernimmt die mit der erstmaligen Anmietung oder dem erstmaligen Erwerb einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses in _________________________ oder Umgebung evtl. entstehenden ortsüblichen Maklergebühren, sofern sich die neue Unterkunft in einer maximalen Entfernung von 25 km zum Arbeitsort befindet. Der Umzug liegt im Interesse des Arbeitnehmers, der dadurch seine Fahrzeiten verringert.
§ 2
Umzugskosten
Die Firma _________________________übernimmt die Kosten des Familienumzuges (Möbeltransportkosten) nach _________________________ in voller Höhe. Eine geeignete Spedition wird von der Gesellschaft unmittelbar beauftragt, die Abrechnung erfolgt ebenfalls unmittelbar zwischen der Firma _________________________ und der Spedition.
Herr/Frau _________________________ wird der Gesellschaft den in Aussicht genommenen Umzugstermin möglichst frühzeitig mitteilen.
§ 3
Lohnsteuer
Eventuelle auf diese Kostenübernahme entfallende Lohnsteuern werden von der Firma … getragen.
§ 4
Rückzahlungsverpflichtung
Sofern das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Umzug durch eine arbeitnehmerseitige Kündigung endet, die nicht auf Gründen beruht, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber übernommenen Umzugskosten zurückzuzahlen. Pro vollem Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nach dem Umzug verringert sich diese Rückzahlungsverpflichtung um jeweils 1/24.
Ort, Datum
_________________________
Firma
_________________________
Herr/Frau
Rz. 640
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung der Umzugskosten beim Stellenwechsel kann sich darüber hinaus aus einer tarifvertraglichen Regelung ergeben, i.d.R. im Zusammenhang mit einer Versetzungsregelung (vgl. z.B. § 24 Abs. 1 TV für die Bediensteten der nicht bundeseigenen Eisenbahnen und von Kraftverkehrsbetrieben), sowie aus einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Rz. 641
Umzugskosten eines Mitarbeiters, die durch einen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgten Wohnungswechsel entstehen, sind vom Arbeitgeber nicht zu erstatten. Ein Aufwendungsersatzanspruch gem. § 670 BGB besteht jedoch dann, wenn der Arbeitnehmer an einen anderen Ort versetzt wird und die Entfernung des alten vom neuen Arbeitsort einen Umzug erforderlich macht. Erfolgt die Versetzung dagegen auf Wunsch des Arbeitnehmers (z.B. wegen Annahme einer Beförderungsstelle; vgl. dazu BAG v. 18.3.1992 – 4 AZR 374/91, DB 1992, 1891), scheidet ein Aufwendungsersatzanspruch gem. § 670 BGB aus. Gleiches gilt für den Fall einer Betriebsverlagerung.
Rz. 642
Auch bei Versetzungen im laufenden Arbeitsverhältnis ist analog zu der Rechtslage bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses eine Übernahme der Umzugskosten durch einzelvertragliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch tarifvertragliche Regelung oder durch Betriebsvereinbarung möglich. In der Praxis sind Regelungen in Betriebsvereinbarungen, insb. bei Betriebs- oder Teilbetriebsverlegungen, bedeutsam. So werden bei den hier regelmäßig zu treffenden Vereinbarungen über einen Interessenausgleich/Sozialplan Regelungen zur Umzugskostenerstattung bei Versetzungen aufgenommen. In der Praxis wird hier oft die Anwendung des für den Öffentlichen Dienst geltenden Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) vereinbart. Erstattungen bis zur Höchstgrenze nach dem BUKG sind steuerfrei (vgl. BMF-Schreiben v. 18.10.2016 – 2016/0892361). Die Umzugskostenerstattung könnte in einem Interessenausgleich/Sozialplan gemäß nachstehendem Muster vereinbart werden:
Rz. 643
Muster 17.25: Umzugskostenregelung in einem Interessenausgleich/Sozialplan
Muster 17.25: Umzugskostenregelung in einem Interessenausgleich/Sozialplan
Interessenausgleich/Sozialplan (Auszug)
Kostenerstattung dienstlich veranlasster Umzüge
Verlegt ein Mitarbeiter wegen der bevorstehenden Betriebsverlagerung seine Wohnung ...