Kurzbeschreibung
Arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung zur Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber mit gestaffelter Rückzahlungsregelung für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers.
Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)
Ausgangssituation:
Wenn ein Mitarbeiter neu eingestellt wird, dessen Wohn- und bisheriger Arbeitsort von seinem neuen Arbeitsplatz weit entfernt ist, wird der Bewerber nachfragen, ob sein neuer Arbeitgeber die Umzugskosten erstattet. Hat der Arbeitgeber ein sehr großes Interesse an der Einstellung gerade dieses Bewerbers, wird zu vereinbaren sein, ob der Arbeitgeber die Umzugskosten übernimmt und ggf. in welcher Höhe.
Wenn hier eine Regelung getroffen werden soll, ist es unabdingbar, über die Höhe der anfallenden Kosten und deren vielleicht auch nur teilweisen Übernahme, eine Vereinbarung zu treffen.
Weiter ist zu vereinbaren, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer die erstatteten Kosten zurück zu zahlen hat, wenn sich das Arbeitsverhältnis nicht so entwickelt, wie es beide Arbeitsvertragsparteien erwartet haben.
Rechtlicher Hintergrund:
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Erstattung von Umzugskosten. Sie sind Aufwendungen des sogenannten privaten Lebensbereichs, für die der Arbeitgeber nicht einstehen muss.
Eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers kann sich allenfalls aus – eher seltenen – tariflichen Vorschriften, aus einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Sozialplan ergeben, wenn eine Betriebsstätte oder der ganze Betrieb verlegt wird, oder aber aus einer einzelvertraglichen Zusage gegenüber dem Arbeitnehmer.
Beachte:
Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Arbeitnehmer einer Versetzungsanordnung aus dienstlichen Gründen folgt und hierdurch Umzugskosten entstehen. Für diesen Fall wäre auch die Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel unzulässig. Hier kann sich sogar die Verpflichtung des Arbeitgebers ergeben, die Kosten für einen Rückumzug zu übernehmen. Dies kann dann der Fall sein, wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer in eine weit entfernte Niederlassung entsandt wird und diese dann später geschlossen wird mit der Folge der Rückkehr des Arbeitnehmers an den ursprünglichen Arbeitsort (BAG, Urteil v. 26.7.1995, 5 AZR 216/94). Der Arbeitnehmer hat dann einen entsprechenden Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 670 BGB.
Wenn eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme der Umzugskosten nicht besteht, kann er frei entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe er die Kostenübernahme zusagt.
Der Arbeitgeber wird allerdings ein Interesse daran haben, dass sich die Aufwendungen für den Umzug auch für ihn rentieren, also der Arbeitnehmer auch eine entsprechende Zeit in einem Arbeitsverhältnis bleibt. Deshalb ist es grundsätzlich zulässig, eine Rückzahlungsvereinbarung zu treffen für den Fall, dass der Arbeitnehmer früher aus dem Unternehmen ausscheiden sollte, als dies nach der Erwartung des Arbeitgebers geschieht. Die Rückzahlungsklausel soll den Arbeitnehmer, zumindest befristet, an den Betrieb binden. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer durch das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG geschützt ist und nicht unangemessen dieses Grundrecht eingeschränkt wird.
Dementsprechend muss die Einschränkung der Berufsfreiheit im Hinblick auf die Dauer und der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung gerechtfertigt sein. Hier wird darauf abgestellt, ob der Umzug im Interesse des Arbeitgebers war, in diesem Fall ist eine Rückzahlungsverpflichtung unwirksam (BAG, Urteil v. 24.2.1975, 5 AZR 235/74).
Beispiel:
Der Arbeitgeber verlangt, dass der neu eingestellte Betriebselektriker nicht mehr als 20 Kilometer vom Betrieb entfernt wohnt, um in Notfällen schnell vor Ort sein zu können, deswegen muss der neue Mitarbeiter umziehen.
War der Umzug – auch – im Interesse des Arbeitnehmers, dann sind Rückzahlungsvereinbarungen grundsätzlich zulässig (BAG, Urteil v. 23.2.1983, 5 AZR 531/80).
Zu der Frage, in welchem Umfang die Rückzahlungsverpflichtung in zulässiger Weise vereinbart werden kann, gibt es bis heute keine höchstrichterliche Entscheidung. Daher muss man sich an den Urteilen orientieren, die zur Rückzahlung von Ausbildungskosten ergangen sind (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 8.5.2018, 2 Sa 215/17) . Danach ist eine Bindungsdauer regelmäßig von 2 Jahren, in absoluten Ausnahmefällen bei hohen Umzugskosten, ggf. aus dem Ausland von 3 Jahren möglich. Eine darüber hinausgehende Beindungsdauer wird von der Rechtsprechung wohl nicht anerkannt werden. Dies bedeutet, dass die Rückzahlungsverpflichtung für jeden Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses um 1/24 oder um 1/36 reduziert wird. Die Rückzahlung darf nicht mehr als ein Bruttomonatsgehalt ausmachen.
Unwirksam sind Vereinbarungen, wenn sie eine Rückzahlung auch dann vorsehen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Frist auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen endet, also die Beendigung des Arbeitsverhältnisses alleine in der Sphäre des Arbeitgebers begründet ist (BAG, Urteil v. 24.6.2004, 6 AZR 383/03).
Auf diese Tücke müssen Sie achten:
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