Rz. 125

Der Begriff des "Job-Sharing" stammt aus dem amerikanischen Recht und bedeutet Arbeitsplatzteilung. Eine Legaldefinition findet sich in § 13 TzBfG. Danach liegt Arbeitsplatzteilung vor, wenn der Arbeitgeber mit zwei oder mehreren Arbeitnehmern vereinbart, dass diese sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen. Dabei handelt es sich um einen Unterfall der Teilzeitbeschäftigung.

 

Rz. 126

Charakteristisch für das Job-Sharing ist, dass die daran beteiligten Teilzeitarbeitnehmer die Aufteilung ihrer Arbeitszeiten untereinander selbst bestimmen können (sog. Zeitsouveränität). Job-Sharing ist von ähnlichen Rechtsverhältnissen wie Job-Splitting, Job-Pairing und Split-Level-Sharing sowie Arbeit auf Abruf oder KAPOVAZ (kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit) und Gruppenarbeitsverhältnissen abzugrenzen. Zu beachten ist, dass diese Begriffe in der Literatur teilweise sehr unterschiedlich gehandhabt werden. Die wohl herrschende Meinung differenziert folgendermaßen:

 

Rz. 127

Job-Splitting liegt vor, wenn ein Vollzeitarbeitsverhältnis in zwei Teilzeitarbeitsverhältnisse aufgeteilt wird, die voneinander unabhängig sind (Preis, Innovative Arbeitsformen, S. 890). Im Gegensatz zum Job-Sharing dürfen die Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten nicht selbst bestimmen.

 

Rz. 128

Beim Job-Pairing teilen sich mehrere Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zu festgelegten Zeitanteilen. Anders als beim Job-Sharing tragen die Arbeitnehmer jedoch zusätzlich die gemeinsame Verantwortung für die geschuldete Arbeitsleistung (Preis, Innovative Arbeitsformen, S. 890).

 

Rz. 129

Split-Level-Sharing liegt vor, wenn nicht auf die zeitliche, sondern auf die inhaltliche oder funktionale Teilung der Arbeit abgestellt wird. Nicht geklärt ist, ob das Split-Level-Sharing als eigener Begriff der Arbeitsorganisation anzusehen ist oder lediglich einen Unterfall des Job-Sharings darstellt, da auch i.R.d. Job-Sharings ein Arbeitsplatz funktional unterteilt sein kann. Entscheidend dürfte sein, ob die Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit selbst festlegen können oder nicht. Im ersten Fall würde Job-Sharing vorliegen, im zweiten Fall normale Teilzeitarbeitsverhältnisse (Preis, Innovative Arbeitsformen, S. 890).

 

Rz. 130

Bei der Arbeit auf Abruf bzw. KAPOVAZ ist zwar die Lage der Arbeitszeit ebenfalls veränderbar, im Gegensatz zum Job-Sharing wird sie jedoch nicht von den Arbeitnehmern, sondern vom Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechtes festgelegt (Preis, Innovative Arbeitsformen, S. 891).

 

Rz. 131

§ 13 TzBfG regelt bestimmte Folgen, die sich aus dem Job-Sharing ergeben. Ist einer der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, sind die anderen Arbeitnehmer gem. § 13 Abs. 1 S. 2 TzBfG nur dann zur Vertretung verpflichtet, wenn sie der Vertretung im Einzelfall zugestimmt haben. Etwas anderes gilt nur für Fälle dringender betrieblicher Bedürfnisse. Für sie kann eine Vertretungsregelung auch vorab getroffen werden, die der betroffene Arbeitnehmer gleichwohl nur einzuhalten braucht, wenn sie ihm im Einzelfall zumutbar ist, § 13 Abs. 1 S. 3 TzBfG. Das Job-Sharing-Arbeitsverhältnis stellt also kein Gesamtschuldverhältnis nach § 421 BGB dar. Jeder Arbeitnehmer schuldet nur seine Teilleistung und die Besetzung des Arbeitsplatzes während der von ihm zu erbringenden Arbeitszeit.

 

Rz. 132

Scheidet ein Arbeitnehmer aus der Arbeitsplatzteilung aus, so ist es dem Arbeitgeber gem. § 13 Abs. 2 S. 1 TzBfG untersagt, aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis eines anderen in die Arbeitsplatzteilung einbezogenen Arbeitnehmers zu kündigen. Für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer solchen Kündigung ist die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG zu beachten. Durch das Ausscheiden eines Beteiligten kann jedoch ein Bedarf zur Anpassung der Arbeitsbedingungen der übrigen Arbeitnehmer entstehen, insb. im Hinblick auf das vereinbarte Stundenkontingent. Nach § 13 Abs. 2 S. 2 TzBfG bleibt deshalb das Recht zur Änderungskündigung wegen des Ausscheidens eines anderen Arbeitnehmers unberührt. Das Recht zur Beendigungskündigung aus anderen Gründen bleibt dem Arbeitgeber ebenfalls unbenommen.

 

Rz. 133

Die Regelungen des § 13 Abs. 1, Abs. 2 TzBfG gelten nach § 13 Abs. 3 TzBfG entsprechend, wenn sich Gruppen von Arbeitnehmern auf bestimmten Arbeitsplätzen in festgelegtem Rhythmus abwechseln, ohne dass dem eine Arbeitsplatzteilung i.S.d. Abs. 1 zugrunde läge. Entscheidend für das Vorliegen eines solchen sog. Turnusarbeitsverhältnisses soll der Wechsel zu festgelegten Zeitabschnitten sein (LAG München v. 15.9.1993, LAGE BeschFG 1985, § 5 Nr. 1). Dabei soll nicht erforderlich sein, dass jeweils zwei oder mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig arbeiten (ErfK/Preis, § 13 TzBfG Rn 13). Gem. § 13 Abs. 4 TzBfG kann von den Abs. 1 und 3 durch Tarifvertrag auch zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die Vertretung der Arbeitnehmer enthält. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regel...

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