Rz. 637

Verlegt ein Mitarbeiter bei der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses seinen Wohnsitz in die Nähe seines neuen Arbeitsplatzes, so ist der Arbeitgeber grds. nicht zur Erstattung der Umzugskosten verpflichtet. Vielmehr werden die Umzugskosten zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers gezählt. Ein Kostenerstattungsanspruch des Arbeitnehmers kann sich jedoch aus einer besonderen Vereinbarung ergeben.

 

Rz. 638

Eine einzelvertragliche Vereinbarung über die Übernahme der Umzugskosten kommt in der Praxis insb. bei Führungskräften vor.

 

Rz. 639

Muster 17.24: Umzugskostenvereinbarung

 

Muster 17.24: Umzugskostenvereinbarung

Umzugskostenvereinbarung

Zwischen

der Firma _________________________

und

Herrn/Frau _________________________

§ 1

Maklergebühren

Die Firma _________________________ übernimmt die mit der erstmaligen Anmietung oder dem erstmaligen Erwerb einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses in _________________________ oder Umgebung evtl. entstehenden ortsüblichen Maklergebühren, sofern sich die neue Unterkunft in einer maximalen Entfernung von 25 km zum Arbeitsort befindet. Der Umzug liegt im Interesse des Arbeitnehmers, der dadurch seine Fahrzeiten verringert.

§ 2

Umzugskosten

Die Firma _________________________übernimmt die Kosten des Familienumzuges (Möbeltransportkosten) nach _________________________ in voller Höhe. Eine geeignete Spedition wird von der Gesellschaft unmittelbar beauftragt, die Abrechnung erfolgt ebenfalls unmittelbar zwischen der Firma _________________________ und der Spedition.

Herr/Frau _________________________ wird der Gesellschaft den in Aussicht genommenen Umzugstermin möglichst frühzeitig mitteilen.

§ 3

Lohnsteuer

Eventuelle auf diese Kostenübernahme entfallende Lohnsteuern werden von der Firma … getragen.

§ 4

Rückzahlungsverpflichtung

Sofern das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Umzug durch eine arbeitnehmerseitige Kündigung endet, die nicht auf Gründen beruht, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber übernommenen Umzugskosten zurückzuzahlen. Pro vollem Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nach dem Umzug verringert sich diese Rückzahlungsverpflichtung um jeweils 1/24.

Ort, Datum

_________________________

Firma

_________________________

Herr/Frau

 

Rz. 640

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung der Umzugskosten beim Stellenwechsel kann sich darüber hinaus aus einer tarifvertraglichen Regelung ergeben, i.d.R. im Zusammenhang mit einer Versetzungsregelung (vgl. z.B. § 24 Abs. 1 TV für die Bediensteten der nicht bundeseigenen Eisenbahnen und von Kraftverkehrsbetrieben), sowie aus einer Betriebsvereinbarung ergeben.

 

Rz. 641

Umzugskosten eines Mitarbeiters, die durch einen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgten Wohnungswechsel entstehen, sind vom Arbeitgeber nicht zu erstatten. Ein Aufwendungsersatzanspruch gem. § 670 BGB besteht jedoch dann, wenn der Arbeitnehmer an einen anderen Ort versetzt wird und die Entfernung des alten vom neuen Arbeitsort einen Umzug erforderlich macht. Erfolgt die Versetzung dagegen auf Wunsch des Arbeitnehmers (z.B. wegen Annahme einer Beförderungsstelle; vgl. dazu BAG v. 18.3.1992 – 4 AZR 374/91, DB 1992, 1891), scheidet ein Aufwendungsersatzanspruch gem. § 670 BGB aus. Gleiches gilt für den Fall einer Betriebsverlagerung.

 

Rz. 642

Auch bei Versetzungen im laufenden Arbeitsverhältnis ist analog zu der Rechtslage bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses eine Übernahme der Umzugskosten durch einzelvertragliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch tarifvertragliche Regelung oder durch Betriebsvereinbarung möglich. In der Praxis sind Regelungen in Betriebsvereinbarungen, insb. bei Betriebs- oder Teilbetriebsverlegungen, bedeutsam. So werden bei den hier regelmäßig zu treffenden Vereinbarungen über einen Interessenausgleich/Sozialplan Regelungen zur Umzugskostenerstattung bei Versetzungen aufgenommen. In der Praxis wird hier oft die Anwendung des für den Öffentlichen Dienst geltenden Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) vereinbart. Erstattungen bis zur Höchstgrenze nach dem BUKG sind steuerfrei (vgl. BMF-Schreiben v. 18.10.2016 – 2016/0892361). Die Umzugskostenerstattung könnte in einem Interessenausgleich/Sozialplan gemäß nachstehendem Muster vereinbart werden:

 

Rz. 643

Muster 17.25: Umzugskostenregelung in einem Interessenausgleich/Sozialplan

 

Muster 17.25: Umzugskostenregelung in einem Interessenausgleich/Sozialplan

Interessenausgleich/Sozialplan (Auszug)

Kostenerstattung dienstlich veranlasster Umzüge

Verlegt ein Mitarbeiter wegen der bevorstehenden Betriebsverlagerung seine Wohnung zum neuen Betriebsort, werden die hierdurch bedingten Umzugskosten in Anlehnung an die Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes wie folgt erstattet:

Erstattung der Beförderungsauslagen für das Umzugsgut

Die Firma _________________________ übernimmt die notwendigen und tatsächlich nachgewiesenen Auslagen für die Beförderung des Umzugsgutes vom bisherigen zum neuen Wohnort unter der Vor...

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