Rz. 502

Bei der Gewährung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer muss der Gleichbehandlungsgrundsatz durch den Arbeitgeber beachtet werden. Dieser gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Das Gleichbehandlungsgebot verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern daneben auch eine sachfremde Gruppenbildung. Voraussetzung ist jedoch jeweils die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer nach bestimmten Merkmalen und einem generalisierenden Prinzip (BAG v. 21.10.2009 – 10 AZR 664/08). Allein die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaubt daher noch nicht den Schluss, diese Arbeitnehmer bildeten eine Gruppe. Im Bereich der Vergütung kommt der Gleichbehandlungsgrundsatz deshalb nicht zur Anwendung, wenn es sich um individuell vereinbarte Löhne und Gehälter handelt. Das Gebot der Gleichbehandlung greift jedoch immer dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (BAG v. 21.10.2009 – 10 AZR 664/08). Kann der Arbeitgeber die Optionen nicht oder nicht mehr gewähren, weil z.B. die Optionen alle bereits vergeben wurden, so schuldet der Arbeitgeber an dessen Stelle Schadensersatz nach § 280 BGB.

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