Rz. 580

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Wohnräumen (wenn weniger als zwei Dritteln des ortsüblichen Mietwerts) durch den Arbeitgeber führt bei dem Arbeitnehmer zu einer Einnahme aus nicht selbstständiger Arbeit, wenn ein Veranlassungszusammenhang mit dem Dienstverhältnis besteht. Gehaltszulagen wegen erhöhten Wohnungsaufwandes infolge einer Versetzung des Arbeitnehmers gehören ebenfalls zum Arbeitslohn (RFH v. 26.11.1936, RStBl. 1936, 1255). Dies gilt auch für durch den Arbeitgeber übernommenen Aufwendungsersatz für die Beschaffung und Herrichtung der Wohnung am neuen Arbeitsort (BFH v. 2.8.1963, BStBl III 1963, 482) sowie Aufwendungen des Arbeitgebers auf die überlassene Mietwohnung (z.B. Schönheitsreparaturen), die an sich von dem Arbeitnehmer zu tragen wären (BFH v. 17.8.1973, BStBl II 1974, 8).

 

Rz. 581

Auch die verbilligte Überlassung einer Werksdienstwohnung stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (FG Rheinland-Pfalz v. 21.7.1987, EFG 1988, 123), es sei denn, die Räume werden im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt.

 

Rz. 582

Bestellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen unentgeltlichen Nießbrauch an einer Wohnung oder räumt er ihm ein unentgeltliches obligatorisches Wohnrecht ein, liegt in der Höhe der ersparten ortsüblichen Miete laufender Arbeitslohn (BFH v. 26.5.1993, BStBl II 1993, 686; BFH v. 25.8.1993, BStBl II 1994, 185).

 

Rz. 583

Bei der Bestellung eines Erbbaurechts ist der sich aus einem unüblich niedrigen Erbbauzins ergebende Vorteil in dem Jahr der Bestellung als Arbeitslohn anzusetzen (vgl. BFH v. 16.7.1985, BFH/NV 1986, 306; zum geldwerten Vorteil von Erbbaugrundstücken, insb. zur Ermittlung des ortsüblichen Verkehrswertes, vgl. BFH v. 26.8.2020, DStRE 2021, S. 98 ff.).

 

Rz. 584

Bei der verbilligten oder unentgeltlichen Übertragung eines Grundstückes durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer liegt i.H.d. Unterschiedsbetrages zwischen dem bezahlten und dem ortsüblichen Preis am Abgabeort steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Zufluss erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück übergeht (BFH v. 2.10.1987, BFH/NV 1988, 86). Wird hingegen lediglich eine Option auf den Erwerb eines verbilligten Grundstückes ausgesprochen, entsteht der geldwerte Vorteil erst mit Ausübung des Rechtes aus der Option (BFH v. 26.7.1985, BFH/NV 1986, 306).

 

Rz. 585

Keine steuerpflichtige Wohnungsüberlassung ist gegeben, wenn es sich bei der Zurverfügungstellung einer Schlafgelegenheit lediglich um eine Ausgestaltung des Arbeitsplatzes handelt (z.B. Schlafwagen für Zugpersonal). Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn es sich um Mietersparnisse handelt, die auf weitergegebene Subventionen zurückzuführen sind (BFH v. 25.5.1992, BStBl II 1993, 45; aber BFH v. 15.12.1995, BStBl II 1996, 169).

 

Rz. 586

Vorteile, die ein Arbeitnehmer durch verbilligte Wohnungsüberlassung erhält, sind gem. § 3 Nr. 59 Hs. 2 EStG steuerfrei, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten (vgl. auch R 3.59 LStR; Niermann, DB 1996, 1842).

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