Rz. 966

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, versehentlich vom Arbeitgeber erhaltene Vergütungsbestandteile, auf die er eigentlich keinen Anspruch hat, zurückzuzahlen. Dieser Rückzahlungsanspruch ergibt sich für den Arbeitgeber aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt 1 BGB. Der Arbeitgeber hat dabei die Voraussetzungen der Rückforderung darzulegen. Weiß allerdings der Arbeitgeber um das Fehlen einer Rechtspflicht, ist an § 814 BGB zu denken. Ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers entfällt allerdings, wenn die Voraussetzungen des § 818 Abs. 3 BGB vorliegen, nämlich der Arbeitnehmer als Empfänger nicht mehr bereichert ist. Eine solche Entreicherung ist anzunehmen, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und kein Überschuss zwischen dem vorhandenen Vermögen und dem Vermögen mehr besteht, das ohne den bereichernden Vorgang vorhanden wäre. Von dem Fortbestehen einer Bereicherung ist dann auszugehen, wenn der Bereicherungsschuldner, hier der Arbeitnehmer, mit der Ausgabe des Erlangten anderweitige Aufwendungen erspart hat. Ein Wegfall der Bereicherung ist dagegen anzunehmen, wenn der Empfänger die rechtsgrundlose Leistung ersatzlos für Luxusausgaben verwendet hat, die er sonst nicht gemacht hätte. Diese Regeln gelten auch bei überzahlten Entgelt (BAG v. 18.1.1995, AP Nr. 13 zu § 812 BGB; BAG v. 18.9.1986, AP Nr. 5 zu § 812 BGB; LAG Hamm v. 3.12.1999, NZA-RR 2000, 181; Thüsing, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, Rn 354).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge