Dr. iur. Martin Nebeling, Manfred Ehlers
Rz. 1055
Das Urheberrecht ist nach § 29 Abs. 1 UrhG grundsätzlich nicht rechtsgeschäftlich übertragbar. Das Urheberrecht an einem im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses geschaffenen Werkes geht auch nicht automatisch auf den Arbeitgeber oder Dienstherrn über.
Rz. 1056
Stattdessen kann der Urheber Nutzungsrechte nach § 31 ff. UrhG einräumen. Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr muss sich daher das zur Verwertung des Werkes erforderliche Nutzungsrecht vom Arbeitnehmer einräumen lassen. In erster Linie sind die ausdrücklichen Absprachen im Arbeits- oder Dienstvertrag zu beachten, die bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit i.S.v. § 138 BGB die Einräumung von Nutzungsrechten vorsehen können (Büscher/Dittmer/Schiwy, UrhG, § 43 Rn 11). Auch Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge können Urheberrechtsklauseln enthalten.
Rz. 1057
Es empfiehlt sich, eine Pflicht zur Einräumung von Nutzungsrechten an einem im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu schaffenden Werkes ausdrücklich und schriftlich im Arbeitsvertrag zu regeln. Da der Abschluss eines Arbeitsvertrages grds. formfrei ist, ist dies aber nicht zwingend. Etwas anderes gilt, wenn es sich um einen Vertrag über unbestimmte künftige Werke handelt, "die nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind". Hier sieht § 40 Abs. 1 S. 1 UrhG zwingend die Schriftform vor.
Rz. 1058
Es ist grds. möglich, im Arbeitsvertrag die Nutzungseinräumung auszuschließen. Will der Arbeitnehmer die Rechtseinräumung verhindern, so muss er bei Vertragsschluss nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen entsprechenden Vorbehalt ausdrücklich erklären (BGH v. 22.2.1974 – I ZR 128/72).
Rz. 1059
Fehlt es an einer ausdrücklichen Abrede zur Nutzungseinräumung im Arbeitsvertrag, wird allgemein von einer stillschweigenden Rechtseinräumung im Arbeits- und Dienstverhältnis ausgegangen (BGH v. 22.2.1974 – I ZR 128/72; BAG v. 13.9.1983 – 3 AZR 371/81; BGH v. 15.3.1984 – I ZR 218/81; BGH v. 3.3.2005 – I ZR 111/02; Wandtke/Bullinger/Wandtke, UrhG, § 43 Rn 50; Schricker/Loewenheim/Rohjan/Frank, UrhG, § 43 Rn 40). Bei einer nur stillschweigenden Rechtseinräumung werden die Nutzungsrechte nur soweit eingeräumt, wie es zur Erfüllung der betrieblichen oder dienstlichen Zwecke erforderlich ist (vgl. hierzu Rdn 1062 f.).
Rz. 1060
Die stillschweigende Rechtseinräumung erfolgt bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages (Wandtke/Bullinger/Wandtke, UrhG, § 43 Rn 51; Büscher/Dittmer/Schiwy, UrhG, § 43 Rn 12). Keine Anwendung findet hier § 40 UrhG, der für Verträge zur Einräumung von Rechten an künftigen Werken die Schriftform erfordert. Der dem § 40 UrhG zugrunde liegende Schutzgedanke bedarf hier keiner Anwendung, da der Arbeitnehmer weiß, dass von ihm schöpferische Leistungen gefordert sind (Schricker/Loewenheim/Rohjan/Frank, UrhG, § 43 Rn 44 m.w.N.). Aber selbst, wenn nach a.A. § 40 UrhG anzuwenden wäre, könnten die Rechte stillschweigend mit der jeweiligen Werksübergabe eingeräumt werden (BGH v. 22.2.1975 – I ZR 128/72).