Rz. 623

Die Verzinsung setzt eine ausdrückliche Vereinbarung voraus, fehlt diese, ist das Darlehen zinslos (§ 488 Abs. 1 BGB). Bei unter dem üblichen Kapitalmarktzinssatz liegenden Zinsen handelt es sich bei dem Zinsvorteil regelmäßig um Arbeitslohn. Steuerlich berücksichtigt wird der Zinsvorteil aber nur, wenn die Darlehnsschuld am Ende des Lohnzahlungszeitraumes, also regelmäßig zum Monatsende, 2.600 EUR übersteigt (vgl. BMF-Rundschreiben v. 19.5.2015, DStR 2015, 1180 Tz. 4).

 

Rz. 624

Der Maßstab zur Beurteilung, ob ein Zinsvorteil gewährt wird, ist der jeweilige Marktzins vergleichbarer Darlehn (Kreditart, Laufzeit, Zinsbindung etc.) (vgl. BFH v. 4.5.2006 – VI R 28/05).

 

Rz. 625

Danach ergibt sich folgende Bewertung: Der geldwerte Vorteil bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zahlt. Es ist hierbei grds. für die gesamte Vertragslaufzeit der Zinssatz bei Vertragsabschluss maßgeblich, es sei denn, es ist ein variabler Zinssatz vereinbart. Hinsichtlich der Bewertung des geldwerten Vorteiles bei Arbeitgeberdarlehen ist zwischen einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG (z.B. Arbeitnehmer eines Einzelhändlers erhält ein zinsgünstiges Arbeitgeberdarlehen) und § 8 Abs. 3 EStG (z.B. Sparkassenangestellter erhält ein zinsgünstiges Arbeitgeberdarlehen) zu unterscheiden.

 

Rz. 626

Bei der Feststellung, ob die monatliche 44-Euro-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) überschritten wird, sind Vorteile aus zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen einzubeziehen.

 

Rz. 627

Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn bei einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze – also die gewichteten Durchschnittszinssätze – herangezogen werden. Es sind die Effektivzinssätze unter "Neugeschäft" maßgeblich. Von dem sich danach ergebenden Effektivzinssatz kann ein Abschlag von 4 % vorgenommen werden. Aus der Differenz zwischen diesem Maßstabszinssatz und dem Effektivzinssatz des Arbeitgeberdarlehens sind die Zinsverbilligung und der geldwerte Vorteil zu berechnen, wobei die Zahlungsweise der Zinsen (z.B. monatlich, jährlich) unmaßgeblich ist. Zwischen den einzelnen Arten von Krediten (z.B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit) ist zu unterscheiden. Die Vereinfachungsregelung kann in allen offenen Fällen angewandt werden.

 

Rz. 628

Auch beim Erlass einer Darlehensschuld, etwa im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages zur Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses oder bei einem Verzicht des Arbeitgebers auf eine weitere (möglicherweise erfolglose) Beitreibung stellt sich regelmäßig die Frage nach dem Vorliegen eines gesondert zu erfassenden geldwerten Vorteils.

 

Rz. 629

Günstige Zinsen im Rahmen regelmäßiger und standardisierter Darlehensvergaben können Gleichbehandlungsansprüche der nicht Begünstigten (z.B. auch Teilzeitbeschäftigten, vgl. BAG v. 27.7.1994 – 10 AZR 538/93, DB 1994, 2348) auslösen und unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Lohngestaltung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig sein (BAG v. 9.12.1980 – 1 ABR 80/77, DB 1981, 996; BAG v. 10.6.1986, NZA 1987, 30, 31).

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