Dr. iur. Martin Nebeling, Manfred Ehlers
Rz. 820
Vor der Schuldrechtsreform und der Einführung der AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht zweifelte insb. die Rspr. nicht an der Wirksamkeit von Ausgleichsquittungen (BAG v. 9.11.1973, AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 163; BAG v. 27.2.1990, AP BetrVG § 1 Vordienstzeiten Nr. 13; BAG v. 16.9.1974, AP BGB § 630 Nr. 9; LAG München, 24.4.1997 – 2 Sa 1004/96, BB 1998, 269). Im Ausgangspunkt muss es aber bei der Wirksamkeit von Ausgleichsquittungen auch nach Geltung der neu geschaffenen §§ 305 ff. BGB bleiben. Besondere Klauselverbote nach den §§ 308, 309 BGB stehen ihrer Vereinbarung nicht entgegen. Andererseits ist § 307 Abs. 1 S. 1 BGB deshalb zu beachten, weil einseitig belastende Ausgleichsquittungen für den Arbeitnehmer unangemessen und damit nach der AGB-Kontrolle unwirksam wären. Dies wäre dann anzunehmen, wenn der Anspruchsverzicht alleine den Arbeitnehmer treffen würde und die damit verbundenen Nachteile auch nicht z.B. durch die Zahlung einer Abfindung ausgeglichen würden (LAG Düsseldorf v. 13.4.2005 – 12 Sa 154/05, DB 2005, 1463, 1465; LAG Schleswig-Holstein v. 24.9.2003, NZA-RR 2004, 74, 75). Soll der Arbeitnehmer auf alle möglichen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, verzichten, so ist dies als konstitutives negatives Schuldanerkenntnis nur durch eine echte Individualvereinbarung möglich. Damit würde aber eine Inhaltskontrolle nur in einem sehr eingeschränkten Umfang stattfinden können. Es gelten allenfalls die Grenzen des zwingenden Gesetzesrechtes sowie die Prüfungsgrundsätze des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Privatautonomie. Entsprechendes muss auch für den Abschluss eines Arbeitsvertrages gelten. Auch dieser könnte ohne kompensatorische Leistung des Arbeitgebers formularvertraglich nicht wirksam vereinbart werden, er benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Würde dagegen der Arbeitnehmer auf ein anteiliges 13. Monatsgehalt verzichten, dann soll dies eine bloße Leistungsbeschreibung sein, die nach § 307 Abs. 3 BGB keiner AGB-Kontrolle unterfällt (BAG v. 28.7.2004, BB 2004, 2134). Wenn aber der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber außerhalb eines Aufhebungsvertrags oder eines Prozessvergleichs vorformulierte Ausgleichsquittung unterzeichnet, kommt seiner etwaigen Willenserklärung allenfalls die Bedeutung eines deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnisses zu (BAG v. 23.10. 2013 – 5 AZR 135/12).
Rz. 821
Übermäßig strenge Anforderungen sind an Ausgleichsquittungen auch i.R.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht anzunehmen. Eine allgemeine Ausgleichsklausel, nach welcher sämtliche Ansprüche "gleich nach welchem Rechtsgrund sie entstanden sein mögen, abgegolten und erledigt sind", wird nicht Vertragsinhalt, wenn der Verwender sie in eine Erklärung mit falscher oder missverständlicher Überschrift ohne besonderen Hinweis oder drucktechnische Hervorhebung einfügt (BAG v. 23.2.2005 – 4 AZR 139/04). Dagegen ist eine Verfallklausel überraschend, wenn sie im vorletzten Paragrafen eines umfangreichen Arbeitsvertrages mit insgesamt 19 Paragrafen unter der Überschrift "Schlussbestimmungen" enthalten ist und in diesen Schlussbestimmungen zu Nr. 1–3 eine salvatorische Klausel, eine Schriftformklausel und ein Hinweis auf die Rechtsfolgen unwirksamer Bestimmungen aufgeführt sind, unter Nr. 4 dann eine Ausschlussfrist vorgesehen ist und sich hieran eine Regelung über die Verpflichtung zur Mitteilung aller Änderungen der persönlichen Umstände anschließt. Mit einer solchen Regelung muss ein verständiger Arbeitnehmer nicht rechnen (BAG v. 31.8.2005, NZA 2205, 1136).
Rz. 822
Eine unangemessene Benachteiligung kann nicht schon pauschal bei sämtlichen Verzichtserklärungen mit der Erwägung angenommen werden, dass der Arbeitnehmer für seinen Anspruchsverzicht generell keine Gegenleistung erhalten soll (Thüsing, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, Rn 145). Bei einem beiderseitigen Anspruchsverzicht profitiert nämlich der Arbeitnehmer insofern, als auch der Arbeitgeber gegen ihn keine Ansprüche mehr geltend machen kann. Dies bedeutet Rechtssicherheit und Rechtsfrieden, die auch für den Arbeitnehmer einen Vorteil darstellen. So gesehen ist es unerheblich, ob dem Arbeitgeber im Einzelfall auch tatsächlich Ansprüche zustehen (Thüsing, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, Rn 145; a.A. LAG Düsseldorf v. 13.4.2005, DB 2005, 1463, 1465).
Rz. 823
Sollte ein Vergleich in der Ausgleichsquittung stecken, so ist regelmäßig ein Arbeitnehmerinteresse an dieser Vereinbarung deswegen darin zu sehen, weil auch der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Zugeständnisse macht. Nur dann lägen nämlich die Voraussetzungen des "gegenseitigen Nachgebens" vor. Ein deklaratorisches, negatives Schuldanerkenntnis, mit dem die Vertragsparteien lediglich die übereinstimmend angenommene Rechtslage dokumentieren wollen, ist auch vor dem Hintergrund der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht problematisch.
Rz. 824
Bei unabdingbaren gesetzlichen Rechten ist die Vereinbarung einer Ausgleichsquittung mit Verzichtscharakter...