Rz. 566

Ein geldwerter Vorteil kann grds. nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn dem Arbeitnehmer über das betriebliche Kfz auch eine Nutzungsbefugnis zusteht (vgl. BMF-Schreiben v. 4.4.2018, BStBl I 2018, 592 ff.). Auf die Versteuerung eines geldwerten Vorteiles wegen der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs verzichtet die Finanzverwaltung aber nicht allein deshalb, weil der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die private Nutzung untersagt hat (sog. Nutzungsverbot; vgl. OFD Hannover v. 21.6.1995, DStR 1995, 1272). Von dem Ansatz des jeweils in Betracht kommenden pauschalen Wertes kann nur dann abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber die Einhaltung seines Verbotes überwacht oder wenn wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles die verbotene Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist, z.B. wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nach seiner Arbeitszeit und am Wochenende auf dem Betriebsgelände abstellt und den Schlüssel abgibt (BMF-Schreiben v. 4.4.2018, BStBl I 2018, 592 ff.). Das Nutzungsverbot ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen, die zum Lohnkonto zu nehmen sind.

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