Rz. 481

Mindestlohnwirksam sind alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen (BAG v. 25.5.2016 – 5 AZR 135/16). Danach kann auch eine Sonderzahlung grds. mindestlohnwirksam sein. Die Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn setzt jedoch voraus, dass die für eine geleistete Arbeitsstunde vertraglich vereinbarte Grundvergütung nicht ausreicht, den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn zu erfüllen. Nur in diesem Falle entsteht nach § 3 MiLoG ein Differenzanspruch, der mit mindestlohnwirksamen Sonderzahlungen erfüllt werden kann. Ist hingegen die Grundvergütung mindestens so hoch wie der gesetzliche Mindestlohn, bleibt für die Anrechnung einer Sonderzahlung auf diesen kein Raum. Die Sonderzahlung ist in diesem Fall neben der Grundvergütung zu zahlen (BAG v. 11.10.2017 – 5 AZR 621/16 zu den Voraussetzungen der Mindestlohnwirksamkeit einer Anwesenheitsprämie).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge