Rz. 471

Hält sich eine Rückzahlungsvereinbarung nicht innerhalb der durch die vom BAG gezogenen Bindungsgrenzen oder entspricht eine Rückzahlungsklausel nicht den Mindestanforderungen, ist diese nichtig (BAG v. 14.6.1995 – 10 AZR 25/94). Im Zweifel ist anzunehmen, dass nicht die gesamte Gratifikationszusage überhaupt, sondern nur die zu lange Bindung nichtig ist, andernfalls würde gegen die Grundsätze des Arbeitnehmerschutzes verstoßen (BAG v. 13.7.1962 – 5 AZR 498/61). Auch Vereinbarungen, die auf eine Umgehung der Höchstfristen hinauslaufen, sind unwirksam. Eine Verlängerung der Bindungsfrist kann nicht dadurch erzielt werden, dass der Arbeitgeber einen Vorschuss auf eine erst in Zukunft fällig werdende Gratifikation auszahlt (BAG v. 6.12.1963 – 5 AZR 169/63).

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