Rz. 1101

Das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) ist vom Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung (§ 42 UrhG) zu unterscheiden. Während das Erstere dem Urheber die Möglichkeit bietet, gegenüber dem Inhaber des Nutzungsrechts auf die Ausübung der Verwertung hinzuwirken, ermöglicht ihm der zweite Fall die Verwertung überhaupt zu verhindern, wenn diese dem Arbeitnehmerurheber unzumutbar ist. Anders als § 41 Abs. 4 a.F. UrhG, der einen Verzicht im Voraus ausschloss, kann seit dem 1.3.2017 gem. § 41 Abs. 4 n.F. UrhG aufgrund einer gemeinsamen Vergütungsregel gem. § 36 UrhG oder aufgrund Tarifvertrag auf das Rückrufsrecht verzichtet werden. Schon nach der alten Rechtslage wurde aber angenommen, dass die Besonderheiten des Arbeits- oder Dienstverhältnisses das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung einschränken (Dreier/Schulze, UrhG, § 43 Rn 38; Schricker/Loewenheim/Rohjan/Frank, UrhG, § 43 Rn 88). Dies ist auch weiterhin der Fall. Ein arbeits- oder dienstvertraglicher Verzicht auf das Rückrufsrecht ist gem. § 41 Abs. 4 UrhG nicht möglich. Für Computerprogramme ist das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) gem. § 69a Abs. 5 UrhG sogar explizit ausgeschlossen. Dies gilt aber nicht für Verträge und Sachverhalte vor dem 7.6.2021, da gem. § 137d Abs. 3 UrhG der neue § 69a Abs. 5 UrhG auf Altfälle keine Anwendung findet.

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