Rz. 973

Es ist noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob der Arbeitnehmer den zu viel erhaltenen Nettobetrag oder den Bruttobetrag an den Arbeitgeber zurückzuzahlen hat. Die Lösung dieser Frage ist umstritten. Die Befürworter der sog. "Nettolösung" sind der Auffassung, dass die Bereicherung des Arbeitnehmers i.S.d. §§ 812 ff. BGB sich auf den Nettobetrag bezieht. Wegen der Erstattung der auf die Überzahlung entrichteten Steuern bzw. Sozialversicherungsabzüge habe sich der Arbeitgeber an das Finanzamt oder die Einzugsstelle zu halten. Nach der sog. "Bruttolösung" hat der Arbeitnehmer unter Hinweis auf die Praxis der Finanzverwaltung den Bruttobetrag, also einschließlich der Steuern und Sozialabgaben, an den Arbeitgeber zurückzuzahlen.

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