Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung irrtümlich überzahlter Arbeitsvergütung. Erstattung der abgeführten Lohnsteuer. Wegfall der Bereicherung
Leitsatz (amtlich)
Im Falle der Rückforderung einer irrtümlich überzahlten Arbeitsvergütung ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber die auf den rückzuzahlenden Betrag entfallende Lohnsteuer zu erstatten.
Tenor
1. D. Bekl. wird verurteilt, an d. Kläg. Euro 13.492,20 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2006 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kläg. zu 3/10, d. Bekl. zu 7/10.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf Euro 19.533,57.
Tatbestand
A
Die Parteien streiten über einen Anspruch des klagenden Landes auf Rückzahlung überzahlter Vergütung.
Die Beklagte wurde bei dem klagenden Land als Fremdsprachensekretärin bei der Berufsakademie M. erstmals zum 01.09.2004 für die Tätigkeit der Vergütungsgruppe BAT VII angestellt. Der Arbeitsvertrag war zunächst befristet zum 31.08.2006. Im Arbeitsvertrag, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Abl. 12 ff.), wurde unter Paragraph 1 vereinbart, dass die Beklagte als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten eingestellt wird. Ferner fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) mit den dazugehörenden Sonderregelungen Anwendung.
Auf Grund eines Versehens durch fehlerhafte Dateneingabe in das Abrechnungssystem zahlte das klagende Land von Beginn des Arbeitsverhältnisses an, nämlich vom 01.09.2004 bis 31.08.2006, die Vergütung für eine Vollbeschäftigung statt der geschuldeten Teilzeitvergütung. In diesem benannten Zeitraum erhielt die Beklagte mehrere Gehaltsmitteilungen, die unter anderem die gezahlte Grundvergütung, den Ortszuschlag sowie weitere Zulagen nebst detaillierter Aufgliederung der individuellen Abzüge enthielten. Darüber hinaus stand auf jeder der Gehaltsmitteilungen, auf deren Inhalt verwiesen wird (Abl. 11 ff.), in der Mitte der Kopfzeile unter dem Familienstand:
Am 28.08.2006 wurde ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag für die Dauer vom 01.09.2006 bis 31.08.2008 wiederum mit der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit zwischen den Parteien abgeschlossen. Für diesen Arbeitsvertrag wurde durch das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung (nachfolgend Landesamt genannt) am 06.09.2006 der zutreffende Beschäftigungsumfang in die EDV eingegeben und somit ab September 2006 erstmals der Beklagten die ihrem Beschäftigungsumfang entsprechende Vergütung gezahlt. Als die Beklagte Ende September ihre Gehaltsmitteilung für September 2006 erhielt, stellte sie fest, dass die Bruttomonatsvergütung nicht wie zuletzt im August 2006 mit EUR 2.147,66 (entspricht EUR 895,79 netto), sondern lediglich mit EUR 1.073,84 (entspricht EUR 550,68 netto) berechnet wurde. Die Beklagte erkundigte sich daher am 04.10.2006 bei dem Landesamt nach dem Grund für die geringeren Vergütung, woraufhin diesem die tatsächlich erfolgten Überzahlungen bekannt wurden.Das Landesamt verlangte sodann erstmals mit Schreiben vom 27.10.2006, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Abl. 28 ff.), von der Beklagten die Rückzahlung der überzahlten Vergütung. Es bezifferte in diesem Schreiben die entstandene Überzahlung betragsmäßig auf EUR 26.250,60. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass der Überzahlbetrag teilweise, das heißt in Höhe von EUR 1.207,73 mit den Bezügen für Oktober 2006 verrechnet wurde und die in dem Gesamtbetrag enthaltenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und die auf die Überzahlung entfallenden Steuerbeträge der Beklagten gutgebracht werden. Das Landesamt errechnete in diesem Schreiben vom 27.10.2006 die somit verbleibende Restüberzahlung in Höhe von EUR 13.492,20 und forderte die Beklagte zur Überweisung dieses Betrages bis spätestens 20.11.2006 auf. Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung mit Schreiben vom 06.11.2006 (Abl. 55) unter Hinweis auf Entreicherung und dem Einwand der Verfristung nach § 70 BAT.
Mit seiner am 29.01.2007 erhobenen Klage verfolgt das Land seine Rückzahlungsansprüche, wobei nunmehr im Gegensatz zu dem Geltendmachungsschreiben vom 27.10.2007 nicht nur der Gesamtbetrag der erfolgten Nettoüberzahlungen, sondern zusätzlich auch die hierauf entrichteten Lohnsteuerbeträge begehrt werden. Hinsichtlich der Berechnung der der Höhe nach unstreitigen Überzahlungsbeträge wird auf die Aufstellung des klagenden Landes Abl. 31 ff. verwiesen.
Das klagende Land ist der Auffassung, dass der klageweise verfolgte Rückforderungsanspruch nicht nur die geleisteten Nettoüberzahlungen, sondern vielmehr auch die als Lohnsteuer abgeführten Beträge umfasse. Dies folge aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer gemäß § 38 Abs. 2 EStG Schuldner der Lohnsteuer sei und dieser durch die Abführung der Lohnsteuer etwas im Sinne des Bereicherungsrechts erl...