Rz. 662

Die Kündigungsfristen/-termine ergeben sich einheitlich für Arbeitnehmer und Angestellte aus § 622 BGB. Im Anstellungsvertrag finden sich dennoch – insofern an sich überflüssig – vielfach Formulierungen wie:

 

Rz. 663

Muster 17.28: Kündigungsfristen/-termine

 

Muster 17.28: Kündigungsfristen/-termine

Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

oder

Die Kündigungsfristen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen in ihrer jeweils- gültigen Fassung.

 

Rz. 664

Abweichend vom Gesetz werden in Anstellungsverträgen oft verlängerte Kündigungsfristen vereinbart, während für die Dauer einer Probezeit i.d.R. eine wesentlich kürzere Kündigungsfrist festgelegt wird.

 

Rz. 665

Muster 17.29: Kündigungsfristen in Zusammenhang mit der Probezeit

 

Muster 17.29: Kündigungsfristen in Zusammenhang mit der Probezeit

Innerhalb der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Nach Abschluss der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende. Der Ausspruch der Kündigung bedarf der Schriftform.

Oder:

Dieser Vertrag wird für die Dauer von sechs Monaten zur Probe abgeschlossen und endet mit Ablauf der Probezeit, ohne dass es des Ausspruches einer Kündigung bedarf. Während dieser Zeit kann das Anstellungsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Soweit die Vertragsparteien im Anschluss an das befristete Probearbeitsverhältnis ein unbefristetes Anstellungsverhältnis vereinbaren, gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende.

(Zu Kündigungsfristen- und -terminen siehe ausführlich § 29 Rdn 212 ff.)

[Autor] Hilderink

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