Claudia Wagener-Neef, Frank-Michael Goebel
Rz. 3
Als Teil der Novelle des gesamten Kostenrechtes ist schon am 1.5.2001 das Gesetz über die Kosten der Gerichtsvollzieher vom 19.4.2001 in Kraft getreten. Das Gesetz musste zur Harmonisierung mit anderen gesetzlichen Vorschriften und zur Beseitigung von Mängeln schon mehrfach geändert werden. Eine umfassende Änderung erfolgte durch das 2. KostRModG zum 1.8.2013, mit der eine Gebührensteigerung um durchschnittlich mehr als 30 % verbunden war. Im Rahmen der Stellungnahmen zu dem KostRÄG 2021 haben die Länder bereits begehrt, dass auch die Gerichts- und Gerichtsvollziehergebühren eine Anhebung erfahren sollten, um eine Kompensation der durch die Länder zu tragenden Mehrbelastung in den Fällen der zu übernehmenden Vergütungen der Verfahrens-/Prozesskostenhilfe zu erreichen. Dem ist der Gesetzgeber jedoch noch nicht in dem KostRÄG 2021 – mit Ausnahme bei der Räumungsvollstreckung in den Nr. 240 und 241 GvKostG – gefolgt; allerdings mit dem Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5.10.2021. Mit der zuletzt genannten und zum 1.11.2021 in Kraft getretenen Änderung haben sich die Gerichts- und Gerichtsvollziehergebühren um ca. 10 % erhöht.
Hinweis
Das Kostenrecht ist auch stets in seiner Historie zu betrachten, da die Berücksichtigung einer Kostenposition jeweils aus der Perspektive ihres Entstehens (ex-ante) erfolgt. Da die Kosten nach § 197 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch frühestens nach 30 Jahren verjähren, ist regelmäßig keine Kostenfestsetzung erforderlich. Im Rahmen der ZVFV 2022 und den hier eingefügten neuen Formularen umfasst die als Anlage ausgestaltete Aufstellung der Vollstreckungskosten also regelmäßig Kostenpositionen verschiedener Rechtslagen.
Rz. 4
Das Gerichtsvollzieherkostengesetz 2001 sollte das Kostenrecht strukturell einfacher gestalten und die umfangreiche Kostenrechtrechtsprechung reduzieren. Das Gesetz regelt deshalb die einzelnen Gebührentatbestände nach dem Vorbild inzwischen aller Kostengesetze in einem Kostenverzeichnis, was zu einer größeren Übersichtlichkeit führt. Gleichwohl ist eine Vielzahl von Streitfragen geblieben. Auch ist die gesetzliche Lösung nicht immer befriedigend, insbesondere weil die erfolgreiche Vollstreckung nicht konsequent belohnt wird und die erfolglose Vollstreckung nicht immer günstiger zu vergüten ist; dies auch deshalb, weil es eine Obergrenze für den Anteil des Gerichtsvollziehers an den Gebühren und Auslagen gibt. Auch das 2. KostRModG hat hier keine Abhilfe geschaffen, obwohl es Hinweise auf die Problematik gab. Ansätze vergangener Legislaturperioden, das Gerichtsvollzieherwesen zu privatisieren, dürfen als endgültig gescheitert angesehen werden. Mit der zuletzt geregelten Anpassung des GvKostG zum 1.11.2021 sind systemrelevante Änderungen ebenfalls nicht erfolgt. Vielmehr wurde die Anlage zu § 9 GvKostG, nämlich das Kostenverzeichnis, zur Umsetzung der ca. 10 %-igen Anhebung der Gebühren angepasst. Eine Anhebung der in Abschnitt 7 des KV GvKostG geregelten Auslagen erfolgte nicht. Allerdings hat sich die Auslagenpauschale faktisch nach Nr. 716 KV GvKostG einhergehend mit den angehobenen Gebühren erhöht, da sie 20 % der Gebühren betragen. Dies hilft aus Sicht der Gerichtsvollzieher allerdings nicht, wenn die Obergrenze von 10,00 EUR erreicht ist. Eine weitere Anhebung ist für 2024/2025 zu erwarten, wobei im Kern eine lineare Erhöhung der Festgebühren um 9 % und der streitwertabhängigen Gebühren um 6 % und weniger strukturelle Änderungen im Fokus stehen. Bis zum Redaktionsschluss dieser Auflage war das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen.
Rz. 5
Der Kern der Neuregelung im Jahre 2001 bestand darin, dass die vormaligen Wertgebühren durch Festgebühren ersetzt wurden. Die Regelgebühr für die erfolgreiche Pfändung beträgt nach Nr. 205 KV GvKostG inzwischen 28,60 EUR, die Gebühr für die nicht erledigte Pfändung, zu der auch die nicht erfolgreiche Pfändung zählt, beträgt nach Nr. 604 KV GvKostG 16,50 EUR.
Rz. 6
Hinweis
Keine Gebühr nach Nr. 604 KV GvKostG wird erhoben, wenn die Vermögensauskunft deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner diese bereits innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat. Dies hilft dem Gläubiger aber wenig, weil in diesen Fällen die der Höhe nach identische Gebühr nach Nr. 261 KV GvKostG für die Übersendung des bereits abgegebenen, in der Praxis aber meist nicht mehr nutzbaren Vermögensverzeichnisses erhoben wird.
Rz. 7
Die früher in § 35 GvKostG a.F. geregelte Vielzahl von Kleinstauslagen ist durch die Neuregelung entfallen und wurde durch die Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG i.H.v. 20 % der angefallenen Gebühren, mindestens jedoch 3,00 EUR und höchstens 10,00 EUR, ersetzt. Die Auslagenpauschale fällt, je Auftrag an, sodass der Abgrenzung mehrerer Aufträge eine entscheidende Bedeutung zukommt. Dabei bleiben nur bedingt gestellte Anträge außer Betracht, wenn die Bedingung nicht eingetreten ist.
Rz. 8
Das GvKostG gilt nach § 19 GvKostG für al...